Überzieht ein Fluglotse während seines Nachtdienstes aus Bequemlichkeit deutlich seine Arbeitspausen, kann er fristlos und ohne vorheriger Abmahnung entlassen werden. Denn die zu langen Pausenzeiten stellen eine „akute Gefährdung des Luftverkehrs“ dar, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem am Montag, 25. 07.2011, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 8 Sa 492/10).

Damit darf ein fristlos gekündigter Fluglotse nicht mehr an seinem Arbeitsplatz im Tower eines süddeutschen Flughafens zurück. Der Arbeitgeber hatte nach Videoaufzeichnungen festgestellt, dass der Fluglotse im Jahr 2009 während mehrerer Nachtdienste seine Pausenzeiten um bis zu einer Stunde überzogen hatte. Während der Nacht schreiben die Flugsicherungsvorschriften vor, dass der Tower mit zwei Fluglotsen besetzt sein muss.

Das LAG stellte fest, dass der Fluglotse die Pausen überzogen hat, „um seiner Bequemlichkeit zu frönen“. Damit sei die Sicherheit des Flugverkehrs „akut gefährdet“ worden. In einem Fall sei es sogar zu einer gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge gekommen war. Außerdem hatte der Fluglotse seine Pausenzeiten im Arbeitsplatznachweis so eingetragen, als habe er die Pausen vorschriftsmäßig genommen.

Dies alles sei als eine so „krasse“ Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu werten, dass eine fristlose Kündigung ohne vorheriger Abmahnung gerechtfertigt ist, so das LAG in seinem am 24.11.2010 verkündeten Urteil.

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