Persönliche Vorlieben und Einstellungen zu „Sex“, „Schlafen“, „Kunst“ oder „Zahnweh“ gehören nicht in Bewerbungsschreiben von Hartz-IV-Empfängern. Das Jobcenter kann solche Mitteilungen bei Bewerbungen von Langzeitarbeitslosen untersagen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem jetzt aktuell veröffentlichten Urteil vom 16. 06.2011 (AZ: L 5 AS 357/10). Denn mit der Preisgabe der „innersten Einstellungen und Anschauungen“ zu Sexualität und der Geistes- und Gefühlswelt werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche Bewerbung verhindert.

Damit scheiterte ein Hartz-IV-Bezieher aus Hamburg vor Gericht. Laut Eingliederungsvereinbarung sollte der Mann sich mit Zeugnissen und Lebenslauf bei Arbeitgebern bewerben. In seinen Bewerbungsschreiben fügte er jedoch auch immer eine sogenannte „Mottoliste“ bei. Darin waren seine Anschauungen zu Stichwörtern wie „Sex“, „Gymnastik“, „Schlafen“ oder auch „Kunst“ enthalten.

Das Jobcenter wies den Arbeitslosen an, sich in seinen Bewerbungen nicht mehr über seine in der Intimsphäre angesiedelten Vorlieben auszulassen. Dies würde potenzielle Arbeitgeber nur abschrecken und die Bewerbung chancenlos machen.

Der Arbeitslose widersprach. In Bewerbungen gehe es nicht darum, sich so darzustellen, wie der Arbeitgeber es erwarte, sondern vielmehr authentisch, wie es der eigenen Persönlichkeit entspricht. Außerdem sei seine „Mottologie“ ein wesentlicher Teil seines Leistungswerdegangs.

Das LSG zeigte für die Offenbarung intimer Details in Bewerbungsschreiben jedoch kein Verständnis. Die Darstellung solcher privater Anschauungen in Bewerbungsschreiben könne sogar einen Sanktionstatbestand darstellen, da der Hartz-IV-Bezieher offenbar gar nicht an einer Stelle interessiert sei. Es gehe dem Bewerber wohl „eher um das Erforschen und Umkreisen des eigenen Persönlichkeitskerns. Das LSG verpflichtete den Langzeitarbeitslosen, künftig sich im Bewerbungsverfahren nicht mehr über berufsfremde und intime Details zu äußern.