Schlaf ist kein “unabwendbarer Zufall” – nicht einmal bei überarbeiteten Rechtsanwälten, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 05.07.1970 (AZ: VII ZB 2/70).
Der betroffene Rechtsanwalt wollte am Tag des Fristablaufs einen Schriftsatz bei Gericht einreichen. Der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung ging jedoch zu spät bei Gericht ein, welches die Berufung daher als unzulässig verwarf.
Der Rechtsanwalt stellte darauf hin einen “Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand”. Dadurch kann eine Fristversäumung geheilt werden, wenn diese unverschuldet war, insbesondere bei einem “unabwendbaren Zufall”.
Einen solchen hielt der Rechtsanwalt für gegeben, weil er etwa 50 Minuten vor Fristablauf um Mitternacht – beim Durchlesen und Korrigieren der Berufungsbegründung – in seiner Kanzlei am Schreibtisch eingeschlafen und erst eine 15 Minuten nach Fristablauf wieder aufgewacht war. Für das Einschlafen machte er seinen “langen, arbeitsreichen Tag” verantwortlich.
Der BGH sah im Einschlafen keinen Grund für eine Wiedereinsetzung. Wer lange arbeite, müsse vielmehr gegen 23 Uhr damit rechnen, auch gegen seinen Willen einzuschlafen. Das geschehe im Übrigen auch kaum spontan. Der Rechtsanwalt habe nicht dargelegt, dass er “bevor er vom Schlaf übermannt wurde, nicht irgendwelche Ermüdungserscheinungen an sich verspürt haben sollte, wie sie erfahrungsgemäß dem ungewollten Einschlafen voranzugehen pflegen. Wenn er sich aber müde fühlte, so war er dadurch gewarnt, und musste in geeigneter Weise der Gefahr des Einschlafens entgegenwirken.” Die Fristversäumung habe der Rechtsanwalt daher verschuldet.
Auch wenn das Urteil schon etliche Jahre auf dem Buckel hat, wird es mich dazu anspornen, Fristen nicht “auf den letzten Drücker” zu erledigen. Denn das Mitleid des BGH mit vielbeschäftigten Rechtanwälten hält sich doch in Grenzen.
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