Fristlose Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer sollen nach den gesetzlichen Regelungen „unverzüglich“ nach der Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Spricht der Arbeitgeber nur einen Tag später die Kündigung aus, war er aber immer noch schnell genug, entschied das Arbeitsgericht Oberhausen in einem Donnerstag, 30.06.2011, verkündeten Urteil (AZ: 2 Ca 563/11). Die Kündigung sei dann trotzdem noch wirksam.
Damit scheiterte ein schwerbehinderter Beschäftigter der Stadt Oberhausen vor Gericht, der Gelder einer Kirmes-Werbegemeinschaft veruntreut hatte. Seine daraufhin erfolgte fristlose Kündigung hielt der Mann für rechtswidrig. Denn schwerbehinderte Arbeitnehmer dürften nach dem Gesetz nur „unverzüglich“ nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Die Stadt Oberhausen habe jedoch erst einen Tag später gekündigt. Das Arbeitsgericht stellte nun klar, dass der Arbeitgeber mit dieser kurzen „Verzögerung“ die Kündigung immer noch „unverzüglich“ ausgesprochen hat.
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