Lehrer können verlangen, dass ihnen notwendige Lehr- und Unterrichtsmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber, meist also das jeweilige Land, die Kosten selbst beschaffter Bücher ersetzen, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen in Hannover (AZ: 8 Sa 1258/10).

Der klagende Lehrer unterrichtete Mathematik im fünften Schuljahr einer Hauptschule. Nach einem Beschluss der Fachkonferenz der Schule sollte er hierfür ein bestimmtes Lehrbuch verwenden. Sowohl die Stadt als Schulträger wie auch das Land Niedersachsen als Arbeitgeber gaben sich überzeugt, dass ihm dieses Buch kostenlos zur Verfügung stehen muss, meinten allerdings beide, dass jeweils der andere zahlen müsse. Schließlich sei die Stadt für die Sachmittel einer Schule verantwortlich, argumentierte das Land; die Stadt dagegen wollte das Buch dem persönlichen Bedarf des Lehrers und somit den vom Land zu tragenden Personalkosten zugerechnet wissen. Kurz vor Schulbeginn bestellte der Lehrer das Buch für 14,36 € schließlich selbst – und verlangt nun die Erstattung der Kosten.

Mit Erfolg: Nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts könne ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz aller Aufwendungen verlangen, „die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte“, so das LAG. Für den Lehrer bedeute dies einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises des Mathematikbuchs. Dies sei von der Schule vorgegeben und daher notwendig gewesen, damit der Lehrer seinen Pflichten überhaupt ordentlich nachkommen konnte. Schließlich habe der Lehrer das Buch im Interesse des Arbeitgebers selbst gekauft und könne daher von diesem auch die Erstattung der Kosten verlangen. Ob letztlich die Stadt als Schulträger für die Kosten aufkommen muss, müssten Stadt und Land unter sich ausmachen.

Auch das Argument, der Lehrer hätte zunächst eine Genehmigung für den Kauf des Buches einholen müssen, ließ das LAG nicht gelten. Schließlich habe er mehrfach, auch im Vorjahr schon für andere Bücher, um Bereitstellung der notwendigen Lehrmittel gebeten.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das LAG in seinem am 02.05.2011 verkündeten Urteil ausdrücklich zu.

Mit Urteil vom 26.02.2008 hatte auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 A 11288/07) eine Pflicht des Landes, Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen, aus der „Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“ abgeleitet.

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