Wer einen Betrieb übernimmt, übernimmt damit auch alle ungekündigten Mitarbeiter. Das gilt auch für einen Zwangsverwalter, wie am Donnerstag, 18.08.2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 8 AZR 230/10). Es gab damit einer als Hausdame beschäftigten Hotelangestellten recht.

Ihr Arbeitgeber hatte das Hotel gepachtet. Im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Eigentümerin wurde das Grundstück per Gerichtsbeschluss in die Obhut eines Zwangsverwalters übergeben. Weil auch der Hotelbetrieb offenbar klamm und mit der Pacht im Rückstand war, kündigte der Zwangsverwalter den Pachtvertrag und führte das Hotel in eigener Regie fort. Dabei schloss er mit allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge, nur mit der Hausdame nicht.

Doch auch sie muss er übernehmen, urteilte das BAG. Das gäben die Regeln des sogenannten Betriebsübergangs vor. Nach diesen gesetzlichen Regeln tritt der Erwerber eines Betriebs in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein, und die Arbeitsverhältnisse gelten ununterbrochen fort. Dass das örtliche Amtsgericht die Zwangsverwaltung angeordnet und die Fortführung des Hotels durch den Zwangsverwalter genehmigt hatte, ändere nichts an der Tatsache, dass auch hier ein Betriebsübergang vorliegt, so das BAG.

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