Einigen sich ein Arbeitgeber und ein gekündigter Arbeitnehmer, die fristgerecht eingereichte Kündigungsschutzklage bis auf Weiteres ruhen zu lassen, kann der Arbeitnehmer das Verfahren gegebenenfalls auch nach Jahren wieder aufgreifen. Sein Klagerecht ist mit dem Zeitablauf nicht verwirkt und der Arbeitgeber kann nicht darauf vertrauen, die Sache sei nun erledigt, heißt es in einem am Dienstag, 16.08.2011, schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 323/09).

Der damals 44-jährige Kläger war im Rechnungswesen beschäftigt und sollte im Sommer 2002 konzernintern versetzt werden. Stattdessen wurde er auf eigenen Wunsch von der Arbeit freigestellt und schließlich im Februar 2003 entlassen. Dagegen klagte der Mann zunächst fristgerecht innerhalb von drei Wochen. Nach einer Güteverhandlung entschied das Arbeitsgericht im März 2003 im Einvernehmen mit beiden Seiten, ein neuer Termin werde „auf Antrag einer Partei bestimmt“. Erst nach drei Jahren, im März 2006, beantragte der Arbeitnehmer den Fortgang des Verfahrens.

Dagegen wandte der Arbeitgeber ein, der Mann habe seine Klagebefugnis verwirkt. Schließlich habe er drei Jahre lang geschwiegen und so den Eindruck erweckt, sich mit seiner Entlassung abgefunden zu haben. Das Landesarbeitsgericht München war dem noch gefolgt.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25.11.2010 hob das BAG diese Entscheidung nun auf. „Die Untätigkeit des Klägers war nicht geeignet, bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, er werde seine Kündigungsschutzklage nicht mehr verfolgen und habe sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig abgefunden“, heißt es in dem Erfurter Urteil. Das Schweigen könne nicht als bewusste Erklärung gedeutet werden, und so reiche die Untätigkeit allein für eine solche Annahme nicht aus; vielmehr müssten weitere Umstände „unzweifelhaft“ darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer die Sache tatsächlich für beendet hält.

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