Sehen Tarifverträge für die Arbeit an einem Feiertag einen Lohnzuschlag vor, gilt dies nur für gesetzliche Feiertage. Rein kirchliche Feiertage wie Ostersonntag und Pfingstsonntag begründen dagegen keine höhere tarifliche Entlohnung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 17.08.2011, verkündeten Urteil (AZ: 10 AZR 347/10).

Damit scheiterte ein Monteur aus Sachsen-Anhalt mit seiner Klage vor dem obersten Arbeitsgericht. Er wollte von seinem Arbeitgeber für die Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen weiterhin einen tariflichen Feiertagszuschlag in Höhe von 135 Prozent erhalten. Dabei berief sich der Monteur auf den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Die darin enthaltenen Regelungen sehen den Lohnzuschlag für “Feiertage” vor. Was jedoch genau als Feiertag gilt, wurde darin nicht ausgeführt.

Der Arbeitgeber hatte bis Ende 2007 den Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag noch gezahlt. Da diese kirchlichen Feiertage jedoch nach Landesrecht nicht als gesetzliche Feiertage gelten, wurde der Feiertagszuschlag ab 2008 nicht mehr gewährt. Stattdessen wurde nur ein Sonntagszuschlag von 25 Prozent gezahlt.

Der Monteur wollte aber auch für die Arbeit an den rein kirchlichen Feiertagen mehr Geld. Das Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt dürfe nicht zur Auslegung des TV-V herangezogen werden. Denn das Feiertagsgesetz gelte nur für das Land Sachsen-Anhalt, der Tarifvertrag gelte dagegen bundesweit.

Dem folgte das BAG allerdings nicht. Oster- und Pfingstsonntag seien in Sachsen-Anhalt nach Landesrecht nicht als gesetzliche Feiertage bestimmt worden. Nur gesetzlich bestimmte Feiertage führten jedoch zu einem Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Für rein kirchliche Feiertage könne der Monteur keinen Lohnzuschlag erhalten.

Welche Tage als gesetzliche Feiertage bestimmt werden, legen die einzelnen Bundesländer fest. Oster- und Pfingstsonntag gilt jedoch in keinem Bundesland als gesetzlicher Feiertag.

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