Gut Ding will manchmal Weile haben, bis Arbeitnehmer auf dem betriebseigenen Firmenparkplatz eine Stellfläche für ihr Auto finden. Dennoch gehört die Parkplatzsuche nicht zur Arbeitszeit, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 31.08.2011, veröffentlichten Urteil klar (AZ: 2 AZR 381/10). Tragen Beschäftigte vorsätzlich die Parkplatzsuche als Arbeitszeit ein, stelle dies einen gravierenden Vertrauensbruch dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, so der 2. Senat in seiner Entscheidung vom 09.06.2011.

Im konkreten Fall hatte eine Verwaltungsangestellte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erfolglos gegen ihre fristlose Kündigung geklagt. Entsprechend einer Dienstvereinbarung sollte sie Beginn und Ende ihrer Arbeitszeiten an ihrem Arbeitsplatz-Computer eintragen.

Als der Arbeitgeber feststellte, dass die Frau im Mai und Juni 2008 an sieben Tagen ihre Arbeitszeit „geschönt“ hatte, kündigt er ihr aus wichtigem Grund. Sie habe Arbeitszeitbetrug begangen und an den strittigen Tagen jeweils mindestens 13 Minuten zu viel aufgeschrieben. In der Dienstvereinbarung sei festgelegt worden, dass die Manipulation von Arbeitszeiten „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ nach sich ziehe.

Die Verwaltungsangestellte gab sich ahnungslos. Sie habe auch die Parkplatzsuche auf dem Firmengelände als Arbeitszeit berechnet. Es gebe bei 50 Mitarbeitern nur 27 Parkplätze. Eine Anweisung, dass nur die Uhr im Eingangsbereich des Gebäudes für die Arbeitszeit maßgeblich sei, habe es auch nicht gegeben.

Das BAG bestätigte nun die Wirksamkeit der Kündigung und damit auch die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Ein Arbeitszeitbetrug stelle einen schweren Vertrauensbruch dar, der eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Eine Abmahnung sei hier nicht erforderlich gewesen. Wegen der gravierenden Falschangaben könne es sich auch nicht „nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben“.

Das falsche Eintragen der Arbeitszeiten sei zudem nicht offen, sondern heimlich und vorsätzlich erfolgt, so das BAG weiter. Daran ändere auch das Argument der Klägerin nichts, dass andere Mitarbeiter sie ohne Weiteres in ihrem Auto auf dem Parkplatz beobachten konnten.

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