Alpträume, in denen ein Arbeitsunfall immer wieder neu durchlebt wird, sind bei der Berechnung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen. Sie wiegen allerdings nicht so schwer wie eine posttraumatische Belastungsstörung, heißt es in einem am Montag, 08.08.2011, schriftlich veröffentlichten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in München (AZ: L 2 U 249/10).

Der Kläger arbeitete in einer Schnapsbrennerei. Im Mai 1999 platzte eine abgefüllte Flasche und der Schnaps fing Feuer. Dadurch erlitt der Mann Verbrennungen am rechten Unterschenkel. Diese verheilten gut, so dass als Dauerfolge nur Empfindungsstörungen im Bereich der verbrannten Haut blieben. Allerdings träumte der Mann auch noch nach Jahren alle drei bis fünf Tage von dem lodernden Feuer.

Neben den Empfindungsstörungen muss die Berufsgenossenschaft auch diese Alpträume als Unfallfolge anerkennen, urteilte das LSG. Allerdings sei der Mann am nächsten Morgen trotzdem meist fit. Andere Gesundheitsstörungen wie Kopfschmerzen und drei Hörstürze gingen nach Einschätzung der Sachverständigen dagegen nicht auf den Unfall zurück. Daher seien die Alpträume nicht so schwer wie eine posttraumatische Belastungsstörung zu werten, die das Alltagsleben und auch die Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

Im Streitfall ergebe sich in der Summe daher keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent. Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehe daher nicht, so das LSG in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 23.02.2011.

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