Können Frauen wegen einer Risikoschwangerschaft nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, sollen sie keine Nachteile beim Elterngeld haben. Auch eine entsprechende Schutzvorschrift darf sich daher nicht nachteilig auf die Höhe des Elterngeldes auswirken, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 18.08.2011, verkündeten Urteil entschied (AZ: B 10 EG 7/10 R). Es legte damit die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Elterngeldes zugunsten der Mütter aus.
Laut Gesetz gibt es Elterngeld bis zu Vollendung des zwölften oder 14. Lebensmonats des Kindes. Gezahlt werden in der Regel 67 Prozent des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Einkommens, mindestens 300,00 €.
Bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahmevorschrift erlassen, die eigentlich die Eltern begünstigen sollten. So bleiben in dem Zwölfmonatszeitraum Monate unberücksichtigt, in denen Eltern bereits Elterngeld für ein älteres Kind erhalten haben, Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder Frauen wegen einer Risikoschwangerschaft nicht oder nur teilweise arbeiten konnten.
Gegen die Anwendung der Ausnahmevorschrift klagte jedoch eine Frau aus Hamburg, weil sie damit noch weniger Elterngeld erhalten hätte. Sie hatte im September 2008 eine Tochter zur Welt gebracht. Für die Berechnung ihres Elterngeldes wäre normalerweise der Zeitraum von September 2007 bis August 2008 herangezogen worden.
Da die Frau wegen einer Risikoschwangerschaft drei Monate lang nur eingeschränkt arbeiten konnte, wurden diese geringer entlohnten Monate nicht bei der Bemessung des Elterngeldes herangezogen. Die Stadt Hamburg berücksichtigte zur Berechnung des Elterngeldes stattdessen den Zeitraum Mai 2007 bis April 2008. Damit wurden allerdings auch Monate erfasst, in denen die Frau arbeitslos war und gar keine Einkünfte hatte. Die Folge: Das Elterngeld fiel geringer aus.
Das geht so nicht, entschied der 10. Senat des BSG. Eltern müsse die Wahl gelassen werden, ob die Ausnahmevorschrift für sie angewendet werden soll oder nicht. Es widerspreche dem Gesetzeszweck, wenn die Vorschrift letztlich doch zu einer Benachteiligung der Eltern führt.
Die Forderung der Klägerin, einfach nur die acht Monate mit vollem Erwerbseinkommen bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, lehnte das BSG jedoch ab. Die gesetzlichen Regelungen würden eindeutig vorschreiben, dass zwölf Monate bei der Elterngeldberechnung herangezogen werden müssen.
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