Haben Eltern vor der Geburt ihres Kindes wegen eines Arbeitsunfalls Verletztengeld erhalten, wirkt sich dieses nicht erhöhend auf das Elterngeld aus. Nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 18.08.2011, in Kassel (AZ: B 10 EG 8/10 R). Steuerfreie Lohnersatzleistungen spielten beim Elterngeld dagegen keine Rolle, so der 10. Senat.

Damit scheiterte eine Zahnarzthelferin aus Schleswig-Holstein vor dem obersten Sozialgericht. Sie hatte im Januar 2007 ein Kind bekommen. Als sie Elterngeld beantragte, gewährt ihr das Land jedoch nur den Mindestsatz in Höhe von 300,00 €. Während der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, nach denen das Elterngeld berechnet wird, habe sie nur in zwei Monaten Erwerbseinkünfte erzielt.

Die Zahnarzthelferin hielt dies für ungerecht. Sie habe wegen eines Arbeitsunfalls in den letzten zwölf Monaten vorwiegend Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Auch dieses müsse als Einkommen gewertet werden und sich erhöhend auf das Elterngeld auswirken.

Das BSG stellte jedoch klar, dass nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden darf. Die gesetzlichen Regelungen würden eine andere Auslegung nicht vorsehen.

Bereits am 17.02.2011 hatte das BSG dies auch für andere steuerfreie Lohnersatzleistungen festgestellt (AZ: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R und B 10 21/09 R). Danach wirken sich auch Kranken-, Arbeitslosen- und das Streikgeld nicht erhöhend auf das Elterngeld aus. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen er eine familienfördernde Leistung wie das Elterngeld gewährt, so die Kasseler Richter.

Laut Gesetz gibt es Elterngeld bis zu Vollendung des zwölften oder 14. Lebensmonats des Kindes. Gezahlt werden in der Regel 67 Prozent des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Einkommens, mindestens 300,00 €.

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