Haben Eltern vor der Geburt ihres Kindes wegen eines Arbeitsunfalls Verletztengeld erhalten, wirkt sich dieses nicht erhöhend auf das Elterngeld aus. Nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 18.08.2011, in Kassel (AZ: B 10 EG 8/10 R). Steuerfreie Lohnersatzleistungen spielten beim Elterngeld dagegen keine Rolle, so der 10. Senat.
Damit scheiterte eine Zahnarzthelferin aus Schleswig-Holstein vor dem obersten Sozialgericht. Sie hatte im Januar 2007 ein Kind bekommen. Als sie Elterngeld beantragte, gewährt ihr das Land jedoch nur den Mindestsatz in Höhe von 300,00 €. Während der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, nach denen das Elterngeld berechnet wird, habe sie nur in zwei Monaten Erwerbseinkünfte erzielt.
Die Zahnarzthelferin hielt dies für ungerecht. Sie habe wegen eines Arbeitsunfalls in den letzten zwölf Monaten vorwiegend Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Auch dieses müsse als Einkommen gewertet werden und sich erhöhend auf das Elterngeld auswirken.
Das BSG stellte jedoch klar, dass nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden darf. Die gesetzlichen Regelungen würden eine andere Auslegung nicht vorsehen.
Bereits am 17.02.2011 hatte das BSG dies auch für andere steuerfreie Lohnersatzleistungen festgestellt (AZ: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R und B 10 21/09 R). Danach wirken sich auch Kranken-, Arbeitslosen- und das Streikgeld nicht erhöhend auf das Elterngeld aus. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen er eine familienfördernde Leistung wie das Elterngeld gewährt, so die Kasseler Richter.
Laut Gesetz gibt es Elterngeld bis zu Vollendung des zwölften oder 14. Lebensmonats des Kindes. Gezahlt werden in der Regel 67 Prozent des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Einkommens, mindestens 300,00 €.
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Eine bodenlose Frechheit aber klar das man seine eigenen Steuerzahler wie immer hängen lässt. Sowas wähle ich nicht mehr! Macht selbst mal seine Erfahrung! Dann wisst ihr wie hart das Leben ist! Schämt euch in Grund und Boden!
Ich bin selbst nun in der Lage. Ich kann nicht nachvollziehen wofür ich arbeiten gehe. Wenn man Hilfe dringend braucht ist man hier nix mehr wert. Hoffe das die wo das entschieden haben bald seine Erfahrungen machen werden. Denn für einen Arbeitsunfall kann nicht immer der Betroffene was! Manchmal sind andere schuld und der leidende wird wieder zum Opfer! Echt super Rechtsstaat. Richter haben ja zum Glück keine Probleme sie richten diese zu ihren gunsten oder??
Das Problem sehe ich nicht bei den Richtern. Wenn sich das Gesetz nur auf das eigentliche Erwerbseinkommen bezieht, dann können die Richter nicht anders entscheiden. Schuld hat hier eher der Gesetzgeber, der es anders regeln könnte.
Das ist meines Erachtens nicht ganz richtig.
Weil wieso, wen es nicht zum Erwerbseinkommen zählt, wird man dazu verpflichtet seine Steuererklärung abzugeben.
Selbst erlebt und dadurch einen Haufen Steuern (unter anderem auch Lohnsteuer)nachzahlen müssen.
Dieses Urteil ist an Frechheit nicht zu überbieten.
…man muss hier die verschiedenen Gesetze, das BEEG und das Einkommensteuergesetz unterscheiden. Beim Elterngeld geht es darum, wie viel man vom Staat als Leistung bekommt, wenn man für eine gewisse Zeit die Kinder betreut und deshalb einen finanziellen Ausfall hat. Um einen solchen Fall ging es hier, deshalb hat das BSG entscheiden.
In steuerlicher Hinsicht gilt folgendes: das Verletztengeld ist wie Kurzarbeitergeld eine an sich steuerfreie Entgeltersatzleistung. Allerdings werden diese Leistungen beim sog. steuerlichen Progresssvorbehalt berücksichtigt, was im Ergebnis dazu führen kann, dass man höhere Steuer bezahlt, also die übrigen Einnahmen höher besteuert werden. Deshalb kommt es vor, dass Arbeitnehmer bei Erhalt von Krankengeld, Verletztengeld, usw. eine Nachzahlung ans Finanzamt leisten müssen.
Es ist einfach ungerecht und für mich auch nicht nachvollziehbar! Ich bin ebenfalls gerade in der Situation und komme mir betrogen vor.
Ich weiß nicht ob es am Gesetzgeber oder am Richter scheitert. In 2021 gab es ja auch sofort eine Sonderregelung für Kurzarbeitergeld und der Berechnung für das Elterngeld.
Ich glaub einfach, dass da ein gewisser Druck fehlt, da es hier immer nur Einzelfälle betrifft. Bei dem Kurzarbeitergeld musste gehandelt werden weil viele geklagt haben.
Wir sind mit dem Verletztengeld in der Minderheit und um Minderheiten kümmert sich der Staat halt nicht!
Hier fängt es schon an, dass die Chancengleichheit für ein Neugeborenes nicht gegeben ist!
Ein hoch auf unseren Sozialstaat 😉
Guten Morgen,
ja, ich kann den Unmut völlig nachvollziehen. Wenn der Gesetzgeber beim Kurzarbeitergeld eine Ausnahme macht und bei anderer Gelegenheit nicht, ist dies nicht auf Anhieb nachvollziehbar.
Da das Urteil aus dem Jahre 2011 stammt und ich seit einigen Jahre nicht mehr im Sozialrecht tätig bin, bin ich mir nicht sicher, wie die aktuelle Rechts- und Gesetzeslage ist. Wahrscheinlich hat sich aber seit dem Urteil des BSG nichts zu Gunsten von betroffenen Eltern geändert.
Viele Grüße
Thorsten Blaufeder