Eine chinesische Ehefrau ist kein Sicherheitsrisiko. Sie rechtfertigt insbesondere dann keine Kündigung, wenn der Arbeitgeber schon vor der Einstellung von der Beziehung wusste, heißt es in einem am Donnerstag, 11.08.2011, bekanntgegebenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel (AZ: 3 Sa 95/11). Selbst in der Probezeit verstoße eine solche Kündigung gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“.
Der heute 47-Jährige Kläger ist Ingenieur und arbeitete seit 2006 zunächst als Leiharbeitnehmer bei einer Firma, die auch die Bundeswehr beliefert. 2007 lernte er seine heutige Ehefrau kennen, eine Chinesin, die er mit Zustimmung der Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens mehrfach besuchte. Ende 2009 heiratete das Paar. In Kenntnis der Hochzeit bot das Unternehmen dem Ingenieur eine Festanstellung ab Februar 2010 an. Schon im März wurde er dann jedoch von seiner Arbeit freigestellt: Seine familiären Beziehungen nach China seien ein Sicherheitsrisiko. Im Juni 2010, noch während der Probezeit, kam die Kündigung – angeblich aus „betrieblichen Gründen“.
Doch nach allen Unterlagen und den Auskünften auch des Betriebsrats war das nur vorgeschoben, zeigte sich das LAG überzeugt. In Kenntnis seiner Beziehung zu einer Chinesin habe das Unternehmen den Ingenieur von seinem bisherigen Leiharbeitgeber abgeworben und „willkürlich zu ihrem Spielball gemacht“. Die Kündigung sei daher „treu- und sittenwidrig“.
Das am 22.06.2011 verkündete und jetzt veröffentlichte Kieler Urteil ist besonders bemerkenswert, weil Arbeitgeber eine Kündigung während der Probezeit nicht begründen müssen. Klagen gegen eine Probezeitkündigung haben daher nur in den seltensten Fällen Erfolg.
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