Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung an der Uni gilt nur für eingeschriebene Studenten und registrierte Gasthörer. Wer ohne eine solche „formale Beziehung“ an Hochschulveranstaltungen teilnimmt, ist dagegen nicht versichert, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz mit einem am Mittwoch, 10.08.2011, schriftlich veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 5 U 240/10).

Die damals 33-jährige Klägerin hatte nach dem Besuch eines abendlichen Proseminars ihren letzten Bus verpasst und wollte daher per Anhalter von der Universität nach Hause fahren. Ein Autofahrer nahm sie mit, fuhr jedoch in einen Wald und vergewaltigte sie. Seitdem leidet sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Kindergartenkinder, Schüler und Studenten stehen in ihrer jeweiligen Einrichtung und auf den zugehörigen Wegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier weigerte sich die Unfallkasse aber, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Die Frau habe zwar verschiedene kunstgeschichtliche Veranstaltungen besucht, sei aber nicht als Studentin eingeschrieben oder sonst an der Uni registriert gewesen.

Dem folgte das LSG mit seinem am 14.07.2011 verkündeten Urteil: Kindergartenkinder, Schüler und Studenten seien unfallversichert, weil ihre Tätigkeit einer ebenfalls versicherten beruflichen Aus- oder Fortbildung vergleichbar sei. Daher müssten auch vergleichbare Anforderungen gelten. Ein rein privater Besuch von Lehrveranstaltungen ohne feste Bindung an die Uni sei daher nicht versichert (siehe auch hier).

Über mögliche Ansprüche der Frau nach dem Opferentschädigungsgesetz hatte das LSG hier nicht zu entscheiden.