Gesundheitliche Schäden einer Organspende werden nicht immer aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Das jedenfalls meint das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle mit einem am Donnerstag, 04.08.2011, veröffentlichten Urteil (AZ: L 6 U 131/07). Danach muss die Unfallversicherung nur zahlen, wenn zur normalen Operation noch ein schädigendes äußeres Ereignis hinzukommt, etwa eine Infektion.

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde vorrangig zur sozialen Absicherung nach einem Arbeitsunfall geschaffen. Laut Gesetz sind aber auch verschiedene andere Tätigkeiten versichert, die im gesellschaftlichen Interesse liegen, darunter die Organspende.

Der Kläger hatte im Alter von 54 Jahren seinem Bruder eine Niere gespendet. Die Operation verlief unauffällig, und der Kläger wurde nach Hause entlassen. Erst nach einigen Wochen traten starke und dauerhafte linksseitige Narbenschmerzen auf. Der Mann ist seitdem auch psychisch unausgeglichen und arbeitsunfähig.

Anspruch auf eine Verletztenrente hat er nicht, urteilte nun am 20.06.2011 das LSG Halle. Zwar sei die Organspende unfallversichert gewesen, doch es fehle an einem „Unfall“. Denn die Entnahme der Niere sei nicht als „Unfall“ anzusehen, weil der Mann dem Eingriff zugestimmt habe. Die Operation sei auch planmäßig verlaufen. Darüber hinaus seien aber keine weiteren „äußeren Ursachen“, etwa eine Infektion oder eine erneute Verletzung des Operationsgebiets, erkennbar. Daher fehle es an einer „äußeren Einwirkung“, die einen Unfall ausmache. Andere Komplikationen, die mit einer Organspende oder mit dem Leben ohne das gespendete Organ verbunden seien können, seien keine Unfälle und daher nicht versichert.