Kranke, denen voraussichtlich Krankengeld zusteht, sollen auch nicht vorübergehend von ALG II leben müssen. Das jedenfalls meint das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Freitag, 19.08.2011, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: L 5 KR 271/11 B ER). Es sprach damit einem Kläger schon im vorläufigen Rechtsschutz Krankengeld zu.

Kranke Arbeitnehmer haben zunächst sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Dauert die Krankheit länger an, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld, in der Regel 70 Prozent des letzten Bruttolohns.

In dem nun vom LSG entschiedenen Fall ging es um einen Krankenpfleger einer Justizvollzugsanstalt. Eine Psychiaterin hatte ihn wegen schwerer Depressionen krankgeschrieben. Ein Gutachter der Krankenkassen meinte allerdings, die psychischen Probleme des Mannes gingen allein auf Konflikte an seinem Arbeitsplatz zurück und ließen sich durch eine innerbetriebliche Umsetzung beheben. Die Kasse stellte daraufhin ihre Krankengeldzahlungen ein. Dagegen klagte der Krankenpfleger. Gleichzeitig beantragte er, ihm das Geld schon im Eilverfahren vorläufig zuzusprechen.

Üblicher Weise sind die Sozialgerichte in solchen Eilverfahren zurückhaltend. Grund ist, dass Gerichte es generell vermeiden sollen, bereits im vorläufigen Rechtsschutz Tatsachen zu schaffen, die das Ergebnis für das noch ausstehende Hauptverfahren vorwegnehmen. Auch hier meinte die Krankenkasse, der Krankenpfleger müsse abwarten und könne ja Hartz IV beantragen.

Dies aber bewertete das LSG als „nicht sachgerecht“ und gab daher die übliche Zurückhaltung auf. Wenn ein kranker Arbeitnehmer keine anderen Mittel für seinen Lebensunterhalt hat, gleichzeitig aber ein Anspruch auf Krankengeld vermutlich besteht, dann sei „ein Vertrösten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar“. Das sei hier beides der Fall, so das LSG in seinem Beschluss vom 11.08.2011. Denn der Kassengutachter habe verkannt, dass sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auf den jeweiligen Beruf „als solchen“ bezieht, sondern immer „auf die beruflichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes“.