Tiefkühlschränke in Groß- oder Supermärkten sind nicht zum Betreten gedacht. Wer das dennoch tut und beim Verlassen stürzt, ist jedenfalls selbst schuld, befand das Amtsgericht München in einem am Montag, 01.08.2011, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 113 C 20523/10). Es wies damit die Schmerzensgeldklage eines Großmarkt-Kunden in München ab.

Er wollte sich im Januar 2010 Pommes frites kaufen. Diese befanden sich ganz hinten in einem hohen Gefrierschrank, zu dem eine etwa 30 Zentimeter hohe Stufe führte. Der Mann stieg die Stufe hinauf und ging in den Tiefkühlschrank hinein. Während er nach den Fritten griff, fiel die Tür zu, und die Glastür beschlug. So konnte der Pommes-Käufer beim Verlassen des eisigen Schranks die Stufe nicht mehr sehen und stürzte. Dabei brach er sich ein Wadenbein und musste fünf Tage lang ins Krankenhaus. Dafür verlangte er 4.000,00 € Schmerzensgeld.

Doch der Großmarkt muss nicht zahlen, urteilte am 31.03.2011 das Amtsgericht München. Schließlich sei er die Stufe ja gerade erst hinaufgegangen und habe so gewusst, dass er sie auch wieder hinab muss. Irgendwelche Warnhinweise hätte er im nebeligen Eis wohl ohnehin nicht sehen können. Am besten freilich, so das Amtsgericht, der Mann hätte den Gefrierschrank gar nicht erst betreten, sondern das Personal um Hilfe gebeten.

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