Eine HIV-Infektion ist für sich genommen keine Behinderung. Eine darauf gestützte Kündigung ist daher auch keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung, heißt es in einem am Freitag, 05.08.2011, bekanntgegebenen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (AZ: 17 Ca 1102/11). Eine so begründete Kündigung während der Probezeit ist danach nicht gerichtlich überprüfbar.

Der Kläger war Chemisch-Technischer Assistent eines Pharmaunternehmens in Berlin. Unter Hinweis auf seine HIV-Infektion wurde er noch während der Probezeit entlassen. Er meinte, dies sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem bedeute die Kündigung eine unzulässige Diskriminierung.

Das Arbeitsgericht wies beide Klagegründe ab. Während der sechsmonatigen Probezeit finde das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung; daher könne die Kündigung „nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden“. Willkürlich sei die Kündigung nicht, die Gründe seien durchaus nachvollziehbar.

Auch eine unzulässige Diskriminierung wegen einer Behinderung liege nicht vor, so das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.07.2011 weiter. Denn die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und sei daher rechtlich nicht als Behinderung anzusehen.