Minijobber haben Anspruch auf den gleichen Bruttolohn wie Vollbeschäftigte. Nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm gilt das jedenfalls dann, wenn Tarifverträge oder tarifähnliche Regelungen nichts anderes vorsehen, wie das LAG am Dienstag, 02.08.2011, mitteilte (AZ: 18 Sa 2049/10). Es bestätigte damit Angaben der Gewerkschaft Verdi vom Vortag zu einer Niederlage des katholischen Caritasverbandes in Nordrhein-Westfalen.

Laut Gesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Im Gegensatz zu regulär Beschäftigten müssen Minijobber allerdings keine Steuern und Sozialabgaben abführen. Dies übernimmt pauschal der Arbeitgeber. Daher ist umstritten, ob Minijobber nur Anspruch auf den gleichen Nettolohn oder trotzdem auf den gleichen Bruttolohn haben. Nach ihren tarifähnlichen Arbeitsvertragsrichtlinien zahlte die Caritas früher den gleichen Nettolohn aus, inzwischen trat eine Kompromissformel in Kraft.

Wie nun das LAG Hamm zu einer Übergangsregelung im Jahr 2010 entschied, haben die Minijobber aber Anspruch auf den gleichen Bruttolohn – selbst dann, wenn dies netto einen höheren Stundenlohn bedeutet, als ihn die Vollbeschäftigten bekommen. Es gab damit einer Pflegeassistentin aus dem Raum Gütersloh recht. Sie hat danach Anspruch auf über zwei Euro mehr je Arbeitsstunde.

Der Brutto-Maßstab ergebe sich aus der bisherigen Rechtsprechung, so das LAG zur Begründung seines am 29.07.2011 verkündeten Urteils. Nur der Bruttolohn betreffe direkt das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Steuern und Sozialabgaben entzögen sich dem Einfluss beider Seiten. Von den pauschalen Abgaben des Arbeitgebers hätten die Minijobber häufig keinerlei Vorteile.

Ähnlich hatte am 03.02.2011 auch das LAG Düsseldorf entschieden (AZ.: 5 Sa 1351/10). Mit Urteil vom 12.06.1996 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem an einer Autobahntankstelle jobbenden Studenten den gleichen Bruttolohn zugesprochen, obwohl auch Studenten geringere Sozialabgaben haben (AZ: 5 AZR 960/04).

In dem neuen Fall will die Caritas voraussichtlich ebenfalls das BAG anrufen. Das LAG Hamm ließ in seinem Urteil offen, ob Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien von dem Brutto-Prinzip abweichen dürfen.

Im konkreten wie auch in weiteren Fällen kann die Rechtsprechung des LAG Hamm dazu führen, dass vermeintliche Minijobber über die Einkommensgrenze von 400,00 € monatlich rutschen. Dann müssten auch sie reguläre Steuern und Sozialabgaben zahlen.

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