Transparenzberichte über die Qualität von Pflegeheimen und ambulanten Krankenpflegediensten müssen auf einer ausreichenden Zahl von pflegebedürftigen Patienten basieren. Ist dies nicht der Fall, ist die Pflegebewertung unbrauchbar und darf nicht veröffentlicht werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Freitag, 05.08.2011, veröffentlichten Beschluss (AZ: L 4 P 44/10 B ER).

Damit bekam ein ambulanter häuslicher Krankenpflegedienst zumindest vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren recht, der die Veröffentlichung eines Transparenzberichts über die Qualität seiner Pflegetätigkeit verhindern will. Die Berichte werden im Internet veröffentlicht und sollen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine Orientierung für die Auswahl von Heimen und Diensten geben.

Im Streitfall hatte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den Pflegedienst im Juli 2010 begutachtet. In dem daraufhin erstellten Transparenzbericht wurden die pflegerischen Leistungen mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Insgesamt erhielt der Krankenpflegedienst die Note 4,2.

Der Pflegedienst hielt die Bewertung für fehlerhaft und „grob entstellend“. Von rund 87 zu versorgenden Personen habe der MDK nur sechs zu versorgende Patienten in seine Prüfung einbezogen. Einige Prüfkriterien seien nur bei einem einzelnen Patienten untersucht worden.

Die festgestellten Mängel basierten letztlich auf einer fehlerhaften Pflege-Dokumentation. Laut Bericht würden die Patienten nichts zu essen und zu trinken bekommen, die Wunden würden nicht versorgt und die Ausscheidungen nicht kontrolliert. Dabei hätten die Prüferinnen bei der Begutachtung den guten Zustand der Patienten gelobt.

Wegen der widersprüchlichen Bewertung dürfe der Transparenzbericht bis zur endgültigen Klärung der Benotung nicht veröffentlicht werden, entschied das LSG. Ansonsten würde eine Veröffentlichung den wirtschaftlichen Ruin nach sich ziehen und den guten Ruf des Pflegedienstes schädigen. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar.

Das LSG betonte in seinem Beschluss vom 08.07.2011, dass eine Veröffentlichung der Transparenzberichte grundsätzlich nicht gegen die Berufsfreiheit verstößt. Eine unabhängige Information über die Pflegequalität stelle für den Verbraucher eine „wichtige staatliche Aufgabe von besonderer Bedeutung“ dar.

Dennoch könne der Krankenpflegedienst vorläufig ein Veröffentlichungsverbot beanspruchen. Denn der MDK habe eine zu geringe Zahl von Pflegebedürftigen geprüft. Damit seien die Prüfergebnisse nicht „hinreichend nachvollziehbar“. Es bestehe kein öffentliches Interesse, zweifelhafte Prüfergebnisse zu veröffentlichen, so das LSG. Eine Stichprobe müsse mindestens zehn Prozent der Kunden umfassen, mindestens aber zehn Personen. Dies würden wissenschaftliche Expertisen empfehlen.

Mit der Entscheidung reiht sich das LSG in einem bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Streit über die Veröffentlichung von Transparenzberichten ein. So hatte das Sächsische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 24.02.2010 keine Bedenken gegen die Veröffentlichung geäußert (AZ: L 1 P 1/10 B ER). Die Sozialgerichte in Münster, München und Dessau-Roßlau sahen mit den Transparenzberichten dagegen die Berufsfreiheit verletzt (AZ: S 6 P 202/09 ER, S 19 P 6/10 ER und S 3 P 90/09 ER). Die Prüfmaßstäbe seien bedenklich.

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