Vermitteln Jobcenter rechtswidrige Ein-Euro-Jobs, können Hartz-IV-Bezieher für ihre geleistete Arbeit mehr Geld verlangen. Entsprechen die Ein-Euro-Jobs nicht den gesetzlichen Anforderungen, müsse die Behörde Wertersatz für die vom Arbeitslosen erbrachte Arbeit zahlen (siehe hierzu auch diese Meldung bzw. hier), entschied, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Samstag, 27.08.2011, verkündeten Urteil (AZ: B 4 AS 1/10 R). Der 4. Senat bekräftigte damit eine Entscheidung des 14. Senats vom 13.04.2011 (AZ: B 14 AS 98/10 R).

Geklagt hatte eine 46-jährige Hartz-IV-Empfängerin, die von ihrem Jobcenter 2005 zu einem Ein-Euro-Job bei der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Stadt e. V. (AWO) aufgefordert wurde. Ein halbes Jahr lang wurde sie dort 20 Stunden pro Woche als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt zusätzlich zu ihren Hartz-IV-Leistungen hierfür eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 2,00 € pro Stunde.

Andrea S. hielt dies jedoch für zu wenig. Sie putze schließlich genauso wie die festangestellten Reinigungskräfte, die nach Tarif 9,76 € pro Stunde erhalten. Für ihre Putztätigkeit forderte sie daher gleichen Lohn – nach Tarif waren dies bis zu 876,00 € monatlich.

Nach dem Gesetz müssen Ein-Euro-Jobs “zusätzlich” und wettbewerbsneutral sein, das heißt, mit ihnen dürfen keine regulären sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ersetzt werden. Genau diese Anforderungen seien mit dem Ein-Euro-Job als Reinigungskraft aber nicht erfüllt gewesen, argumentierte die 46-jährige Klägerin.

Die AWO wies darauf hin, dass mit dem Einsatz der Ein-Euro-Jobber keine einzige Stelle abgebaut worden sei. Außerdem gebe es zwischen ihr und der Klägerin gar kein Arbeitsverhältnis. Dies sah das Arbeitsgericht Karlsruhe ebenfalls so und lehnte die Zahlung von Arbeitslohn ab. Bereits 2007 hatte auch das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Arbeitsgelegenheiten – die sogenannten Ein-Euro-Jobs – kein Arbeitsverhältnis darstellen (AZ: 5 AZR 857/06). Denn es gebe gar keinen Arbeitsvertrag, so die Erfurter Richter.

Diese Auffassung vertrat auch das BSG. Die AWO sei lediglich “Verwaltungshelfer” des Jobcenters gewesen. Es könne aber einen “öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter geben. Statt einen Anspruch auf Arbeitslohn könne der Arbeitslose von der Behörde einen Wertersatz für seine geleistete Arbeit verlangen – vorausgesetzt, der vermittelte Ein-Euro-Job sei nicht “zusätzlich” und damit rechtswidrig gewesen, so der 4. Senat. Damit können betroffene Arbeitslose zumindest auf eine ortsübliche Entlohnung hoffen.

Ob im konkreten Fall der Ein-Euro-Job der Klägerin tatsächlich “zusätzliche” Arbeiten umfasste, welche reguläre Reinigungskräfte nicht ausüben, ist vom Landessozialgericht Baden-Württemberg allerdings nicht festgestellt worden. Das BSG hat daher das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

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