Auch der Zusatzbeitrag der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) ist unwirksam. Die Kasse habe nicht offen auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, das die Versicherten bei Einführung eines Zusatzbeitrags haben, urteilte am Mittwoch, 10.08.2011, das Sozialgericht (SG) Berlin (AZ: S 73 KR 2306/10). Sollte dies in den oberen Instanzen Bestand haben, können DAK-Versicherte ihre bislang gezahlten Zusatzbeiträge zurückfordern.

Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern nicht auskommen, können von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Seit Anfang 2011 ist dieser generell unabhängig vom Einkommen und nach oben nicht begrenzt. Im Gegensatz zum einkommensabhängigen Grundbeitrag ist der Zusatzbeitrag ohne Arbeitgeberanteil voll von den Versicherten zu tragen. Laut Gesetz haben die Versicherten aber ein Sonderkündigungsrecht, um in eine Kasse ohne Zusatzbeitrag zu wechseln.

Bereits mit Urteil vom 22.06.2011 (AZ: S 73 KR 1635/10) hatte das SG Berlin betont, dass die Krankenkassen offen auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen. Weil die inzwischen insolvente Krankenkasse City BKK dies nicht getan hatte, hatte das SG deren Zusatzbeitrag als rechtswidrig verworfen.

Die DAK hatte im Februar 2010 einen Zusatzbeitrag von monatlich 8,00 € angekündigt. In dem Anschreiben war vom Sonderkündigungsrecht nicht die Rede. Nur im Kleingedruckten auf der Rückseite wurde unter der Überschrift „Weitere allgemeine Hinweise“ die entsprechende Gesetzesvorschrift zitiert. Vor dem SG Berlin machten Versicherte geltend, dies sei unzureichend und der Zusatzbeitrag daher unwirksam. Dagegen meinte die DAK, sie könne nicht klarere Worte wählen als der Gesetzgeber selbst.

Das SG folgte jedoch der Kritik der Kläger. Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht müsse „klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein“ und dürfe nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden.

Den Klägern sprach das SG daher die Rückzahlung der Zusatzbeiträge zu – allerdings nur für begrenzte Zeit. Im Streit mit der DAK seien sie spätestens in Bescheiden vom November beziehungsweise Dezember 2010 deutlich auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei – bei den Klägern – der Zusatzbeitrag daher wirksam erhoben worden.

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