Betriebsräte dürfen keine Sonderlöhne einstreichen. Eine zusätzliche Vergütung wäre eine verbotene Begünstigung, stellte das Arbeitsgericht Bielefeld in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11.05.2011 klar (AZ: 3 Ca 2383/10). Sowohl eine ausschließlich für Betriebsräte vorgesehene höhere monatliche Entlohnung als auch ein nur für sie bestimmtes 13. volles Monatsgehalt gefährdeten die Unabhängigkeit der Arbeitnehmervertreter. Das Arbeitsgericht wies damit die Klage eines ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden eines metallverarbeitenden Betriebes zurück.

Der heute 56-jährige gelernte Werkzeugmacher wurde 1990 zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt und für diese Funktion von seiner Arbeit freigestellt. Der damalige Arbeitgeber gewährte dabei seit 1988 allen Gesamtbetriebsrats- und Betriebsratsvorsitzenden sowie deren Stellvertretern neben ihrem Lohn für ihre Tätigkeit eine monatliche Sonderzahlung sowie ein 13. volles Monatsgehalt. Auch nach zwei Betriebsübergängen wurde die zusätzliche Vergütung für die Betriebsratsmitglieder von den neuen Chefs fortgesetzt.

Auf diese Weise erhielt der Kläger zuletzt fast 1.600,00 € monatlich mehr gezahlt, als seine Kollegen, die nicht dem Betriebsrat angehörten. Der Arbeitgeber versüßte die Betriebsratstätigkeit der Vorsitzenden und deren Stellvertreter zudem mit einem nur für sie vorgesehenen 13. Monatsgehalt – im konkreten Fall waren dies 4.265,00 € brutto.

Als der 56-Jährige im März 2010 nach jahrzehntelanger Betriebsratsarbeit nicht mehr wiedergewählt wurde, beanspruchte er für weitere fünf Jahre das 13. Monatsgehalt. Dies sehe die Regelung von 1988 so vor. Der neue Arbeitgeber wollte das Geld jedoch nicht mehr zahlen. Die Regelung von 1988 sei rechtswidrig und damit nichtig. Der Werkzeugmacher argumentierte, dass die Sonderzahlungen einen Ausgleich dafür darstellen, dass er während seiner Betriebsratstätigkeit nicht befördert wurde.

Das Arbeitsgericht hielt sich mit der Kritik an den Sonderzahlungen für Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreter nur schwer zurück. Deren Tätigkeit sei als Ehrenamt anzusehen. Jegliche zusätzliche materielle Besserstellung sei nach dem Betriebsverfassungsgesetz verboten. Die vom Betriebsrat vertretenden Arbeitnehmer müssten darauf vertrauen können, dass die Betriebsratsmitglieder nicht vom Arbeitgeber beeinflusst werden. Die Aussage des Klägers, stets unabhängig geblieben zu sein, sei als reine Schutzbehauptung zu werten.

Das Arbeitsgericht zeigte sich auch über die IG Metall verwundert. Diese habe dem Kläger Rechtsschutz gewährt – trotz des Verstoßes gegen das Betriebsverfassungsgesetz „wie er krasser kaum vorstellbar ist“. Möglicherweise haben sich die Firmenleitung und der Betriebsrat mit den Sondervergünstigungen auch der Untreue strafbar gemacht. Dies müsse aber ein anderes Gericht klären.

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