Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Rechte der Betriebsräte bei der Eingruppierung der Mitarbeiter gestärkt. Danach muss der Arbeitgeber neue Mitarbeiter auch dann eingruppieren und den Betriebsrat beteiligen, wenn die Arbeitnehmer nach einer individuell vereinbarten Vergütung bezahlt werden sollen, heißt es in einem am Mittwoch, 21.09.2011, schriftlich veröffentlichten Beschluss (AZ: 7 ABR 10/10).

Tarifverträge legen für ihre Branche in der Regel eine sogenannte Vergütungsordnung fest. Diese setzt bestimmte Vergütungsgruppen und –stufen fest, etwa nach der Art der Tätigkeit sowie nach Qualifikation und Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Mit der sog. Eingruppierung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmern quasi einen bestimmten Platz in diesem Vergütungssystem zu.

Wie hoch dann Lohn oder Gehalt sind, ergibt sich zumindest für tarifgebundene Arbeitnehmer wiederum aus den Tarifverträgen. Statt per Tarif kann die Anwendung einer bestimmten Vergütungsordnung aber auch auf betrieblicher Ebene zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Laut Gesetz ist der Betriebsrat bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu beteiligen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Baden-Württemberg mit 194 seiner 739 Mitarbeiter einen „außertariflichen Vertrag“ abgeschlossen. Das Verlangen des Betriebsrats nach einer Beteiligung bei der Eingruppierung wies das Unternehmen mit dem Hinweis ab, ein solcher Vertrag sei „kein Thema für die Mitbestimmung“. Die Vergütungsordnung gelte nur für tarifgebundene Gewerkschaftsmitglieder.

Doch darauf kommt es zunächst gar nicht an, urteilte nun das BAG. Denn bei der Eingruppierung gehe es zunächst noch nicht um die Lohnansprüche des Arbeitnehmers. Die Eingruppierung und die Beteiligung des Betriebsrats dienten „der Transparenz und der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit“. Das Gesetz verpflichte den Arbeitgeber zur Eingruppierung, sobald eine bestimmte Vergütungsordnung vereinbart sei.

Die Ansicht des Arbeitgebers, er sei nur bei tarifgebundenen Arbeitnehmern zur Eingruppierung verpflichtet, sei auch mit der Koalitionsfreiheit nicht vereinbar, so das BAG weiter. Denn dies setze voraus, dass der Arbeitnehmer offenlegt, ob er Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht. Dies könne der Arbeitgeber aber nicht verlangen.

Ob sich aus der tariflichen Eingruppierung automatisch auch der tarifliche Lohn ergibt, ließ das BAG ausdrücklich offen. Diese Folge ergebe sich „keineswegs ohne Weiteres“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Erfurter Urteil vom 04.05.2011.

Bildnachweis: © Alexander Steinhof / Fotolia.com