Ein Student im 31. Fachsemester kann nicht mehr sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Die Befreiung von den Sozialabgaben gilt nur, solange Studenten ernsthaft einen berufsqualifizierenden Abschluss anstreben, heißt es in einem am Freitag, 16.09.2011, veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg (AZ: L 3 R 182/06). Danach muss die Inhaberin einer Hamburger Weinstube knapp 10.000,00 € Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

In der Weinstube kellnerte seit 1985 ein Student, der im Wintersemester 1998/1999 bereits das 31. Fachsemester im Magisterstudiengang Deutsche Sprache/Literatur belegte. Bei einer Betriebsprüfung kamen 2003 Zweifel auf, dass der Dauerstudent noch ernstlich studiert, und so forderten die Sozialversicherungen Beiträge in Höhe von 9.567,00 € nach.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 29.03.2011 hat das LSG die Beitragsnachforderung bestätigt. Auf den angeblich regelmäßig kontrollierten Immatrikulationsbescheinigungen hätten der Weinstuben-Chefin „die außergewöhnlich hohe Anzahl der Fachsemester auffallen und sich zumindest Zweifel an einem ordnungsgemäßen Studium aufdrängen hätten müssen“, heißt es in dem Hamburger Urteil.

Für das Werkstudenten-Privileg und damit die sozialversicherungsfreie Beschäftigung komme es darauf on, „ob ein Beschäftigter seinem objektiven Erscheinungsbild nach überwiegend als Student oder Arbeitnehmer anzusehen ist“. Das Bundessozialgericht (AZ: 11 Rar 25/92) habe schon 1993 entschieden, dass ein Student nicht mehr sozialbeitragsfrei beschäftigt werden kann, wenn sein Studium nicht mehr „auf einen für den späteren Beruf qualifizierenden Abschluss gerichtet ist“. Im konkreten Fall habe auch der kellnernde Dauerstudent eingeräumt, er sei zumindest zuletzt „allein um des Studierens willen“ noch zur Uni gegangen.