Machen sich in einer katholischen Einrichtung angestellte Beschäftigte über den Papst im Internet lustig, droht ihnen nicht nur die Kündigung, sondern auch eine zwölfwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Mit polemischen und „auf niedrigem Niveau angesiedelten Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche“ wird eine Kündigung durch den katholischen Arbeitgeber „grob fahrlässig“ herbeigeführt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Montag, 31.10.2011, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 12 AL 2879/09). Dies rechtfertige eine Arbeitslosengeld-Sperrzeit.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Kündigung eines Krankenpflegers. Der Mann hatte in einem Krankenhaus der Caritas gearbeitet. Als er im Internet mehrere, von ihm als Satire bezeichnete Texte über den Papst veröffentlichte, folgte wegen illoyalen Verhaltens die Kündigung durch den katholischen Arbeitgeber.
Mit der Kündigung legte auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) noch einmal nach. Der Krankenpfleger habe seine Entlassung „grob fahrlässig“ herbeigeführt, indem er polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Texte gegen den Papst und die katholische Kirche im Internet veröffentlicht habe. Eine zwölfwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld sei daher gerechtfertigt.
Dies bestätigte nun auch das LSG in seinem Urteil vom 21.10.2011. Der in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigte Kläger habe sich auch in seiner Freizeit so zu verhalten, „dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebes“ entstehe. Hier habe der Krankenpfleger die katholische Kirche öffentlich angegriffen und damit seine Loyalitätspflichten „nachhaltig“ verletzt.
Daran ändere auch nichts, dass der Kläger die polemischen Texte gegen den Papst unter einem Pseudonym veröffentlicht hatte. Letztlich sei der Krankenpfleger als Autor identifizierbar gewesen. Eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es wegen des dauerhaft zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht bedurft. Seine Kündigung habe der Krankenpfleger somit selbst zu verantworten. Daher müsse er auch die Sperrzeit hinnehmen.
Keine Arbeitslosengeld-Sperrzeit gibt es dagegen wegen einer Kündigung des katholischen Arbeitgebers nach Kirchenaustritt. So hatte das Sozialgericht München in einem am 26.05.2011 verkündeten Urteil die “Abkehr vom katholischen Glauben” als wichtigen Grund angesehen, die keine Sperrzeit rechtfertigt (AZ: S 35 AL 203/08). Arbeitnehmer könnten sich hier auf die im Grundgesetz geschützte Religions- und Gewissensfreiheit berufen.
Ein absolutes Fehlurteil deutscher Gerichtsbarkeit unter Ausschluss europäischen und deutschen Grundrechts. Revision zugelassen? Man kann es nur hoffen.