Behinderte Stellenbewerber können Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung geltend machen, falls der Arbeitgeber nicht geprüft hat, ob die Stelle auch für Schwerbehinderte geeignet ist. Denn wird die Prüfung versäumt, ist dies ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung behinderter Menschen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag, 13.10.2011, in Erfurt (AZ: 8 AZR 608/10). Gleiches könne gelten, wenn der Arbeitgeber frei gewordene Stellen nicht der Arbeitsagentur gemeldet hat, so der 8. Zivilsenat.

Anlass des Rechtsstreits war die Klage eines arbeitslosen schwerbehinderten Diplom-Betriebswirts aus Baden-Württemberg. Der heute 47-jährige, mit einem Grad der Behinderung von 60 behinderte Mann hatte sich am 08.07.2009 bei einer Gemeinde im baden-württembergischen Landkreis Calw für eine zeitlich befristete Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt beworben.

In seinem Bewerbungsschreiben führte er wörtlich aus: „Durch meine Behinderung bin ich, insbesondere im Verwaltungsbereich, nicht eingeschränkt“.

Die Gemeinde stellte jedoch jemand anderes ein. Eine Prüfung, ob die Mutterschaftsvertretung auch für schwerbehinderte Bewerber geeignet ist, wurde nicht vorgenommen. Die Arbeitsagentur wurde über die freie Stelle nicht informiert und konnte daher keine behinderten Bewerber vorschlagen.

Der Stellenbewerber wertete dies als Indiz für eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung und forderte als Entschädigung drei Monatsgehälter – knapp 6.700,00 €.

Der 8. Senat des BAG gab dem schwerbehinderten Stellenbewerber im Grundsatz recht. Öffentliche wie auch private Arbeitgeber hätten nach dem Gesetz eine Prüfpflicht, ob eine freie Stelle mit einem schwerbehinderten Beschäftigten besetzt werden kann. Dies gelte unabhängig davon, ob behinderte Bewerber ihren Schwerbehindertenstatus offenbart haben oder nicht. Werde diese Prüfung unterlassen, lege dies die Vermutung einer Diskriminierung nahe. Daher sei es dann Sache des Arbeitgebers, zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber die Diskriminierungs-Vermutung jedoch nicht widerlegen können. Daher stehe dem Kläger eine Diskriminierungsentschädigung zu. Das BAG verwies das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück, welches nun über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung entscheiden muss.