Ein Richter, der sich selbst für befangen hält, muss es noch lange nicht sein. Mit einem am Mittwoch, 05.20. 2011 veröffentlichten Beschluss hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz die „Selbstablehnung“ eines Vorsitzenden Richters am Sozialgericht Leipzig abgewiesen (AZ: L 7 SF 114/11 AB). Er hatte sich selbst für befangen gehalten, weil er mit der Familie der von der Klägerin beauftragten Anwältin befreundet ist.

Als befangen gilt ein Richter nicht erst dann, wenn tatsächlich eine voreingenommene Urteilsfindung droht. Es reicht aus, wenn bei einer der Prozessparteien eine entsprechende „Besorgnis“ bestehen könnte, etwa weil der Richter mit einer der Parteien eng verwandt, befreundet oder auch verfeindet ist. Wie nun das LSG betonte, hänge die Befangenheit aber nicht davon ab, „ob sich der Richter selbst für befangen hält, oder nicht“.

Im konkreten Fall hatte der Richter vorgetragen, die Anwältin habe ihre Kanzlei in einer Bürogemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Er und seine Lebensgefährtin seien mit der Anwältin und ihrer Familie befreundet. Ohne zu wissen, dass es um einen Fall geht, den er später selbst auf dem Tisch haben würde, habe er sich zudem mit der Anwältin über den Fall unterhalten.

Das alles schadet aber nicht, befand das LSG. Schließlich gehe es nicht um eine Freundschaft zur Klägerin. „Die private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit zweifeln zu lassen“, heißt es in dem Beschluss. Die Freundschaft sei auch nicht einer Ehe oder einer nahen Verwandtschaft vergleichbar. Auch der gegenseitige Austausch unter Juristen sei völlig normal. Es sei davon auszugehen, so das LSG in seinem Beschluss vom 27.09.2011, dass sowohl der Richter als auch die Anwältin „in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen“.

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht ist der Vorsitzende der einzige hauptamtliche Richter. Ihm stehen allerdings zwei ehrenamtliche Richter mit gleichem Stimmrecht zur Seite. Sollte in dem Leipziger Fall das Sozialgericht die Klage abweisen, kann die befreundete Anwältin dies daher nicht mit Sicherheit dem Vorsitzenden zuschreiben. Denn es ist möglich, dass dieser von den ehrenamtlichen Richtern überstimmt wurde.