In seinem Urteil vom 01.06.2006 hat das SG Koblenz (AZ: S 11 AS 317/05) entschieden, dass Empfänger von ALG-II-Leistungen Einladungen der ARGE zu einem Gespräch über ihre berufliche Situation auch dann folgen müssen, wenn sie dafür in kaputter Kleidung ihre Wohnung verlassen müssen.
Der Kläger war der Einladung der ARGE zu einer Informationsveranstaltung mit der Begründung nicht gefolgt, der Reißverschluss seiner einzigen Hose habe geklemmt, so dass er seine Wohnung nicht habe verlassen können. Die ARGE lud daraufhin den seit Jahren arbeitslosen Kläger zu einem Einzelgespräch über seine berufliche Situation ein. Der Kläger teilte an dem Tag, an dem das Gespräch stattfinden sollte, dem zuständigen Mitarbeiter der ARGE telefonisch mit, dass seine zwischenzeitlich intakt gewesene Hose wieder am Reißverschluss defekt sei und er nicht erscheinen könne. Die ARGE senkte daraufhin die Regelleistung für drei Monate um 10 Prozent ab.
Die gegen die Kürzung in Höhe von insgesamt 103,50 € erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Die Absenkung der Regelleistung wäre dann rechtswidrig gewesen, wenn der Kläger aus einem wichtigen Grund nicht zu dem Gespräch erschienen wäre. Der defekte Reißverschluss stelle nach Ansicht des SG Koblenz keinen wichtigen Grund dar. Ein Empfänger von ALG-II-Leistungen sei, wie das Gericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, verpflichtet, ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um jederzeit Termine außerhalb seiner Wohnung wahrnehmen zu können. In der konkreten Situation hätte der Kläger den defekten Reißverschluss auch durch das Tragen entsprechend langer Oberbekleidung verdecken oder den Schaden durch Hilfsmittel provisorisch reparieren können, meinte das Gericht.
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