Das Amtsgericht Düsseldorf hatte im Jahre 1997 (AZ: 32 C 6159/97) über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger hatte beim Reisebüro ein Dreibettzimmer gebucht, der Reiseveranstalter jedoch nur ein Zimmer mit Doppelbett und Zustellbett bestätigt. Tatsächlich fand der Kläger bei Ankunft im Hotel als „Zustellbett“ nur einen auf Cola-Kisten gelegten Bettrahmen vor. Das Amtsgericht Düsseldorf befand, dass zwar nur die Bestätigung des Reiseveranstalters maßgeblich sei, ein auf Getränkekisten gelegter Bettrahmen mit dem „Wortsinn“ des Begriffs „Zustellbett“ aber nicht mehr zu vereinbaren sei und deshalb ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 % des Reisepreises zu zahlen sei.
Zu weiteren, vom Kläger vorgetragenen Mängeln äußerte sich das Amtsgericht wie folgt:
„Bei der im Bus verbrachten Wartezeit handelt es sich angesichts der in südlichen Ländern herrschenden Gepflogenheiten, die deutsche Genauigkeit nicht nachvollziehen, um keinen Reisemangel, sondern um eine von dem Reisenden entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit. Gleiches gilt in südlichen Ländern für Schimmelpilzbildung im Nassraum, sofern sie in ihrem Umfang nicht extrem ist. (…)Eine Schwimmbadbenutzung nach 18.00 Uhr war von der Beklagten, soweit ersichtlich, ebenso wenig vertraglich geschuldet wie ein warmes Abendbüffet.“
Ferner hafte der Reiseveranstalter nicht für Lärmbelästigungen durch andere Gäste an der Poolbar oder durch eine Baustelle vor dem Hotel sowie dortige Ansammlungen von Müll. Eine Einflussmöglichkeit des Veranstalters auf diese Missstände habe der Kläger nicht dargelegt.
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