Der Fußball-Zweitliga-Verein SC Paderborn 07 muss seinem ehemaligen Cheftrainer Pavel Dotchev rund 132.000 € Prämienvergütungen nachzahlen. In dessen Formulararbeitsvertrag sind mehrere Klauseln über die Voraussetzung zur Zahlung von Erfolgsprämien unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem am Dienstag, 11.10.2011, verkündeten Urteil (AZ: 14 Sa 543/11).

Der gebürtige Rumäne Dotchev hatte im Februar 2008 den Cheftrainer-Posten beim SC Paderborn übernommen. In dem bis 30.06.2010 befristeten Arbeitsvertrag wurde eine monatliche Grundvergütung zwischen 12.000 und 15.000 € vereinbart. Neben einem Dienstfahrzeug sollte der bei den Fans beliebte Trainer zudem eine Prämie für den Aufstieg in die 2. Fußball erhalten. Nach dem Aufstieg wollte der Verein für jeden Meisterschaftspunkt ebenfalls das Trainergehalt aufstocken.

Doch im Mai 2009 hatte der Verein zwei Spieltage vor Saisonende den Trainer beurlaubt. Direkt danach stieg die Mannschaft in die 2. Bundesliga auf. Die Beurlaubung von Dotchev wirkte sich sofort auf dessen Konto aus. Denn der Verein wollte die Prämien wegen der Beurlaubung nicht mehr zahlen.

Nach dem zwischen Verein und Trainer abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag wurden die Prämien sowie das Dienstfahrzeug nur zugesichert, wenn der Trainer nicht freigestellt ist. Dies wollte Dotchev nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Die Klauseln seien unwirksam, weil sie ihn unzulässig benachteiligen. Da der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga geschafft und Meisterschaftspunkte erzielt hatte, forderte der Trainer einen Prämiennachschlag von 140.000 €.

Dem folgte weitgehend auch das LAG und sprach Dotchev rund 132.000 € zu. Die Hammer Richter betonten, dass es sich bei den strittigen Arbeitsvertragsklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Die Richter rügten, dass der Verein sich einseitig vorbehalten habe, die Punkteprämie nicht zu zahlen. Diese Klausel sei für den Trainer nicht zumutbar, so dass die vereinbarte Vergütung trotzdem fällig sei. Eine Klausel zur einseitigen Änderung der Gesamtvergütung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zulässig, wenn sich die Vergütung dadurch nicht um mehr als 25 Prozent ändert. Mit dem Wegfall der Sieg- und Punkteprämien liege hier aber eine Änderung der Gesamtvergütung von 37,2 Prozent vor.

Der Verein hatte zudem argumentiert, dass der beurlaubte Trainer mit seinem Grundgehalt einen “gerechten Ausgleich” erhalten habe. Er habe aber keinen Anspruch auf das gleiche Entgelt wie ein aktiver Trainer. Dem folgte das LAG jedoch nicht. Dies sei mit der Gesetzeslage “nicht zu vereinbaren“. Unzulässig sei auch die Klausel, dass der Verein den Trainer in jedem Fall beurlauben kann – selbst wenn kein richtiger Grund vorliegt. Insgesamt werde der Arbeitnehmer mit den arbeitsvertraglichen Klauseln einseitig benachteiligt.

Auch der Deutsche Fußball Bund bietet Vereinen einen Musterarbeitsvertrag für Trainer an. Dieser enthält ebenfalls vergleichbare Klauseln zu Prämienzahlungen, die jetzt vom LAG gekippt worden sind. Darüber hatte das LAG hier jedoch nicht zu entscheiden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.