Wenn Unternehmen in einer Stellenausschreibung von den Bewerbern „sehr gutes Deutsch“ erwarten, dann muss dies nicht auf eine Diskriminierung hindeuten. Die Anforderung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn in der Stellenausschreibung insgesamt deutlich wird, dass Position und Tätigkeit ein „sehr gutes Deutsch“ erfordern, heißt es in einem am Freitag, 11.11.2011, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (AZ: 2 Sa 171/11).
Im Streitfall hatte ein internationales Unternehmen einen „Spezialist Softwareentwicklung (w/m)“ gesucht. Neben zahlreichen anderen Voraussetzungen wurde in der Stellenanzeige ein „sehr gutes Deutsch und gutes Englisch“ gefordert. Hierauf bewarb sich die Klägerin per E-Mail. 15 Tage später sagte das Unternehmen ab.
Die Klägerin meint, sie sei wegen ihrer russischen Herkunft diskriminiert worden. Darauf deute in der Stellenausschreibung die Anforderung „sehr gutes Deutsch“ hin. Als Entschädigung müsse die Firma ihr sechs Monatsgehälter bezahlen.
Dem folgte das LAG nicht. Zwar könnten hohe sprachliche Anforderungen durchaus auf eine Diskriminierung von Bewerbern mit Migrationshintergrund hindeuten. Gute Sprachkenntnisse könnten aber auch unabhängig von einer deutschen Herkunft erworben werden. Daher sei nicht von einer Diskriminierung auszugehen, wenn die ausgeschriebene Position die Anforderung rechtfertigt.
Hier zeige schon eine Gesamtschau der Stellenausschreibung, dass es nicht um eine Programmiertätigkeit „im Stillen Kämmerlein“ gehe, sondern dass Kommunikation eine zentrale Rolle bei der Tätigkeit spielen sollte. Ein in seinem Bereich namhaftes Dienstleistungsunternehmen dürfe hier durchaus „sehr gutes Deutsch“ erwarten, so das LAG in seinem am 05.10.2011 verkündeten Urteil.
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