Im Streit um Lohn-Nachschläge wegen unwirksamer Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) sind die Arbeitsgerichte uneinig über arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Solche Fristen sind wirksam und hindern daher weitgehend die Lohnnachzahlung, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Köln (AZ: 20 Ca 4254/11).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 14.12.2010 die CGZP für „nicht tariffähig“ erklärt, die von ihr geschlossenen Tarifverträge sind danach unwirksam (AZ: 1 ABR 19/10). Als Konsequenz können Arbeitnehmer, die nach CGZP-Tarifen bezahlt worden sind, im Grundsatz eine Bezahlung nach dem Equal-Pay-Prinzip geltend machen – sprich den Lohn, den vergleichbare Arbeitnehmer in ihrem Entleihbetrieb bekommen haben.

Die Instanzgerichte streiten nun, ob diese Forderungen weitgehend verjährt sind. Hintergrund sind die in den meisten Arbeitsverträgen enthaltenen sogenannten Ausschlussfristen. Danach verfallen gegenseitige Forderungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Die Klägerin war für fast drei Jahre bis Ende 2009 als „Bürokraft“ eingestellt. Erstmals im April 2011 verlangte sie nach dem Equal-Pay-Prinzip eine Nachzahlung von 38.555,00 €. Ihr Arbeitsvertrag enthielt allerdings eine einzelvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten. Der Arbeitgeber meinte daher, mögliche Ansprüche seien jedenfalls verfallen.

Das Arbeitsgericht Köln gab nun mit Urteil vom 07.09.2011 dem Arbeitgeber recht. Die vereinbarte Ausschlussfrist sei wirksam und beziehe sich „auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Dazu gehöre auch der von der Klägerin geltend gemachte „Anspruch auf eine Equal-Pay-Bezahlung“. Denn letztlich sei es bei einer solchen Ausschlussfrist egal, um welchen Anspruch es gehe.

Entsprechend hatte auch schon das Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 10.08.2011, AZ: 2 Ca 542/11) entschieden. Dagegen vertrat das Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder (Urteil vom 09.06.2011, AZ: 3 Ca 422/11) die Ansicht, dass solche Ausschlussfristen erst mit dem Urteil des BAG, also am 14.12.2010, zu laufen begannen.

Als Zwischenposition hatte am 26.08.2011 das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz entschieden, dass spätestens mit einem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 klar war, dass die CGZP-Tarife unwirksam sind, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Ausschlussfristen laufen. In der Entscheidung des LAG Chemnitz ging es um sogenannte Formulararbeitsverträge, das sind Arbeitsverträge, die überwiegend wortgleich für mehrere Arbeitnehmer verwendet werden.

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