Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die über einen Kassenwechsel nachdenken, müssen bei Wahltarifen aufpassen. Denn während der bis zu drei Jahre dauernden „Mindestbindungsfrist“ dieser Tarife ist ein Kassenwechsel nicht möglich, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) in Chemnitz (AZ: L 1 KR 44/10).

Nach der Neuwahl einer gesetzlichen Krankenkasse sind die Versicherten laut Gesetz 18 Monate lang an diese Kasse gebunden. Für verschiedene sogenannte Wahltarife, die die Kassen anbieten dürfen, legt das Gesetz zusätzlich bestimmte „Mindestbindungsfristen“ fest. Wollen Versicherte beispielsweise, dass die Kasse auch homöopathische Arzneimittel bezahlt, kostet dies einen zusätzlichen Beitrag, und der Versicherte ist an diesem Wahltarif ein Jahr gebunden. Drei Jahre beträgt die Bindungsfrist für Tarife mit Selbstbehalt und für ein vorgezogenes Krankengeld.

Im Streitfall hatte ein freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse im April 2007 einen Tarif mit dreijähriger Bindung gewählt. 2008 wollte der Versicherte zur privaten Krankenversicherung wechseln. Er kündigte im April zum Ende Juni 2008. Die Krankenkasse akzeptierte die Kündigung erst zum Ende März 2010. Denn erst dann ende die dreijährige Bindung an den Wahltarif.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 10.08.2011 gab das LSG nun der Kasse recht. Die gesetzlichen Fristen seien eindeutig und auch für freiwillige Mitglieder bindend. Ein Widerruf der Tarifwahl und damit eine vorzeitige Kündigung komme daher nicht in Betracht. Etwaige Kündigungsmöglichkeiten bei Verbraucherverträgen seien nicht anwendbar, so die Chemnitzer Richter weiter. Denn die gesetzlichen Krankenkassen seien keine gewinnorientierten Unternehmen. Daher gebe auch das EU-Recht für eine vorzeitige Kündigung nichts her.