Betriebsräte können vom Arbeitgeber die bezahlte Freistellung eines Mitglieds zur Teilnahme an einer Schulung zum Thema “Burn-out im Unternehmen” sowie die Übernahme der Schulungskosten verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Beschäftigte den Betriebsrat bereits mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben. In diesem Fall ist die Schulung selbst dann erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber bereits eine telefonische Beratungsstelle zum Thema “Burn-out” eingerichtet hat.
Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Schulungskosten und die bezahlte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds mit der Begründung ab, dass sie allen Mitarbeitern bereits eine (externe) telefonische Beratung zum Thema “Burn-out” anbiete. Der Betriebsrat machte dagegen geltend, dass die Betriebsratsmitglieder von Mitarbeitern mehrmals monatlich auf die Thematik angesprochen würden. Daher sei die Schaffung von Fachkompetenz innerhalb des Betriebsrats zum Thema “Burn-out” erforderlich.
Das vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren war vor dem Arbeitsgericht Essen (AZ: 3 BV 29/11).
Nach Ansicht der Essener Arbeitsrichter vermittele die Schulung “Burn-out im Unternehmen” Fachwissen in einem Bereich, der zum Aufgabengebiet eines örtlichen Betriebsrats gehöre. Dies ergebe sich in erster Linie aus § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen habe. Ein “Burn-out” stelle zwar keine bestimmte Krankheit dar, aber eine Gefährdungslage, die zu schweren Krankheitsbildern und erheblichen Ausfallzeiten führen könne.
Im Streitfall bestehe auch ein ausreichend konkreter Anlass für eine Schulung zu diesem Thema. Denn das Betriebsratsmitglied, in dessen Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsschutz fällt, werde nach eigenen Angaben vier- bis fünfmal im Monat auf die Thematik “Burn-out” oder zumindest auf erlebte Überlastungssituationen angesprochen. Er müsse sich dann mit den betroffenen Arbeitnehmern auseinandersetzen und prüfen, inwieweit die konkreten Arbeitsbedingungen hierfür verantwortlich sein können.
Der Schulungsbedarf entfalle nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine telefonische Beratungsstelle zum Thema “Burn-out” eingerichtet habe. Die externen Experten können zwar psychologische Hilfestellungen anbieten. Dies befreie den Betriebsrat aber nicht von seiner kollektivrechtlichen Aufgabe aus § 87 Abs.1 BetrVG, Maßnahmen vorzuschlagen, um Überlastungssituationen zu beseitigen oder gar nicht erst entstehen zu lassen.
Den Volltext der Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen finden Sie hier.
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