Viele Menschen reagieren allergisch auf bestimmte Eiweiße. Die Kosten einer eiweißreduzierten Ernährung müssen die gesetzlichen Krankenkassen allerdings nicht bezahlen, urteilte am Dienstag, 08.11.2011, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 1 KR 20/10 R). Wer die Kosten nicht tragen könne, müsse sich gegebenenfalls an die Sozialhilfe oder Hartz-IV-Empfänger an ihr Jobcenter wenden.

Der Kläger leidet an einer genetisch bedingten und nicht heilbaren Aminosäure-Stoffwechselerkrankung (Leucinose). Er muss daher bestimmte Eiweiße in Lebensmitteln lebenslang weitgehend vermeiden. Deswegen kauft er im Versandhandel eiweißreduzierte Diätnahrungsmittel. Bis zum 18. Geburtstag hatte ihn die AOK Baden-Württemberg dabei unterstützt. Danach aber weigerte sich die Kasse, die Kosten weiter zu übernehmen.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Die Krankenkasse müsse gegebenenfalls Fertigarzneimittel, Sondennahrung oder auch eine „bilanzierte Diät“ bezahlen, das ist eine Diät, bei der die Mengen einzelner Nährstoffe genau nach Plan zusammengestellt werden. Das treffe hier aber alles nicht zu. Eiweißreduzierte Diätnahrungsmittel seien gerade umgekehrt Lebensmittel, „denen lediglich einzelne Nahrungsbestandteile entzogen sind“. Für deren Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen gebe es keine rechtliche Grundlage.

Kranke, die sich die Diätnahrung nicht leisten können, verwies der Erste BSG-Senat an die Sozialhilfe. Auch für Hartz-IV-Empfänger komme ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Betracht.

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