Wird bei einem befristeten Arbeitsvertrag der Befristungsgrund hinfällig, dann trägt immer noch eine gegebenenfalls zusätzlich vereinbarte zeitliche Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses. Es ist dann nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber an dieser Höchstdauer nicht mehr festhalten will, heißt es in einem am Mittwoch, 02.11.2011, schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 6/10).

Insbesondere in Vertretungsfällen, etwa wegen Krankheit, sind befristete Arbeitsverhältnisse häufig doppelt befristet. Das bedeutet, dass es zwei Befristungsbedingungen gibt; ist nur eine erfüllt, läuft eigentlich das Arbeitsverhältnis aus. Streitig war nun, ob hilfsweise auch die zweite Befristungsbedingung greift.

Der Kläger, ein Lehrer in Nordrhein-Westfalen, war für einen erkrankten Kollegen eingesprungen. Sein Arbeitsverhältnis war auf die Dauer der Erkrankung befristet, aber „längstens bis zum 31.01.2009“. Der kranke Kollege wurde jedoch nicht mehr gesund, sondern starb im Juli 2008. Das Land beschäftigte den Lehrer auch nach dem Tod des Kollegen weiter.

Wird ein normal befristetes Arbeitsverhältnis über den im Arbeitsvertrag genannten Endpunkt hinaus fortgesetzt, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass beide Seiten stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Darauf stützte sich auch der Lehrer und verlangte eine Festanstellung beim Land Nordrhein-Westfalen.

Tatsächlich haben auch hier nach dem Tod des kranken Lehrers beide Seiten stillschweigend eine Weiterbeschäftigung vereinbart, urteilte das BAG. Denn mit dem Tod des Lehrers sei auch seine Erkrankung beendet gewesen. Laut Arbeitsvertrag wäre das Vertretungs-Arbeitsverhältnis daher eigentlich ausgelaufen. Darauf habe das Land aber stillschweigend verzichtet, so die Erfurter Richter.

Damit sei von einem fiktiven Vertrag auszugehen. Dieser bringe aber nur den vermuteten Willen beider Parteien zum Ausdruck, betonte das BAG. Bei einem doppelt befristeten Arbeitsvertrag sei dann aber anzunehmen, dass der Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur bis zur vereinbarten Höchstdauer wünsche.

Offen blieb, ob der Lehrer einen Weiterbeschäftigungsanspruch haben kann, weil seine ursprüngliche Vertretungsstelle mit dem Tod des Kollegen dauerhaft frei wurde. In seinem Urteil vom 29.06.2011 hatte das BAG aus formalen Gründen hierüber nicht zu entscheiden.

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