Können Hartz-IV-Empfänger wegen einer Zeugenaussage vor Gericht in dieser Zeit nicht den Haushalt für Angehörige führen, haben sie Anspruch auf die sogenannte „Hausfrauenentschädigung“. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Mittwoch, 23.11.2011, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (AZ: L 4 P 18/09).

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger, der als Zeuge bei einem zweistündigen Gerichtstermin aussagen sollte. Da er als Arbeitsloser keinerlei Einkünfte hat, wurde ihm eine Zeitaufwandsentschädigung in Höhe von drei Euro pro Stunde zugesprochen. Das befand der Hartz-IV-Empfänger jedoch für viel zu wenig. Er führe auch den Haushalt für seinen Lebensgefährten und seiner Mutter. Daher müsse ihm eine höhere Aufwandsentschädigung zustehen.

Dem stimmte nun auch das LSG in seinem Beschluss vom 18.11.2011 zu. Nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz können Arbeitslose bei einer Zeugenaussage eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung verlangen. Voraussetzung hierfür sei, dass sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen. Dies sei bei dem Kläger der Fall, so dass ihm die sogenannte „Hausfrauenentschädigung“ in Höhe von 12,00 € pro Stunde zustehe.