Erst einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines Arbeitslosen abkassieren und dann den Beschäftigten schnell wieder entlassen, das hat Folgen. Denn kündigen Arbeitgeber ohne nachvollziehbare Gründe, müssen sie die von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) erhaltene Förderung teilweise wieder zurückzahlen, bekräftigte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 08.11.2011, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 5 AS 62/08).

Mit den Eingliederungszuschüssen will der Gesetzgeber besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer wie Langzeitarbeitslose, ältere oder auch behinderte Menschen in den Arbeitsmarkt bringen. Nach der Einstellung erhalten Arbeitgeber für maximal ein Jahr bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts als Zuschuss von der BA. Bei behinderten Arbeitnehmern sine es bis zu 70 Prozent für maximal 24 Monate. Dabei müssen sich die Unternehmen verpflichten, den ehemaligen Arbeitslosen auch über den Förderzeitraum hinaus weiter zu beschäftigen. Diese sogenannte Nachbeschäftigungszeit ist genauso lang wie die Förderungsdauer, maximal jedoch zwölf Monate.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber für die Einstellungen eines Arbeitslosen von der BA für sieben Monate die Hälfte der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Kurz danach kündigte die Firma dem Beschäftigten ohne ausreichenden Grund. Die BA forderte daraufhin die Hälfte der erhaltenen Förderung, insgesamt 1.800,00 €, vom Arbeitgeber wieder zurück.

Zur Recht, wie nun das LSG entschied. Der Arbeitgeber habe den Beschäftigten, für den er die Förderung erhalten habe, schon während der sogenannten Nachbeschäftigungszeit gekündigt. Der Eingliederungszuschuss stehe Unternehmen jedoch nur zu, wenn sie die Arbeitnehmer während der Förderungsdauer und der Nachbeschäftigungszeit nicht entlassen.

Mit der Rückzahlungsverpflichtung werde die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers nicht verletzt, da dieser auf die Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten können, so das LSG in seinem Urteil vom 11.05.2011. Nur bei nachgewiesenen Kündigungsgründen, wie beispielsweise unentschuldigte Fehlzeiten, dürfe der Arbeitnehmer entlassen werden, ohne dass der Eingliederungszuschuss wieder zurückgezahlt werden muss.