Versetzen Arbeitgeber arbeitswillige Streikbrecher in einen bestreikten Betrieb, muss der Betriebsrat nicht vorher zustimmen. Ansonsten würde das die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers „ernsthaft beeinträchtigen“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag, 13.12.2011, in Erfurt (AZ: 1 ABR 2/10). Die obersten Arbeitsrichter gaben damit der Lekkerland GmbH & Co. KG recht.

Hintergrund des Rechtsstreits war der Streik von Lekkerland-Beschäftigten im Logistik-Zentrum in Frechen bei Köln im Juni 2007. Die Arbeitnehmer wollten mit ihrem Arbeitskampf erst den Abschluss von Flächentarifverträgen und später eines Haustarifvertrags erzwingen. Die ebenfalls in Frechen befindliche Lekkerland-Zentrale war von Streikmaßnahmen jedoch nicht betroffen.

Zur Streikabwehr versetzte der Lebensmittelgroßhändler arbeitswillige Beschäftigte aus der Konzernzentrale in den bestreikten Betrieb. Der Betriebsrat der Konzernzentrale sah daraufhin sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Die gesetzlichen Regelungen würden vorsehen, dass bei einer Versetzung von Arbeitnehmern der Betriebsrat vorher um Zustimmung gebeten werden muss. Lekkerland habe für die vorübergehende Versetzung der Streikbrecher dies jedoch versäumt.

Das BAG stellte aber klar, dass damit die Grenzen der Mitbestimmung überschritten wären. Die „Kampfparität“ würde ansonsten zulasten des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt. Der Arbeitgeber müsse daher nicht die Zustimmung des Betriebsrats einholen, wenn er Streikbrecher in einen bestreikten Betrieb versetzen will. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Allerdings müsse der Arbeitgeber vor der Versetzung der Streikbrecher dem Betriebsrat mitteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will.

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