Eine Kündigung per Übergabe-Einschreiben ist ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber. Holt der Arbeitnehmer die Sendung nicht ab, gilt die Kündigung als nicht zugegangen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil (AZ.: 10 Sa 156/11) entschied.
Damit gab das LAG einer Pflegerin recht. Ihr Arbeitgeber wollte mit Übergabe-Einschreiben vom 03.08.2010 fristlos kündigen. Im Gegensatz zum Einwurf-Einschreiben wird ein Übergabe-Einschreiben immer persönlich zugestellt. Weil niemand aufmachte, steckte der Postbote hier jedoch nur einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Die kranke Pflegerin holte das Schreiben aber nicht bei der Post ab.
Daher ist es der Arbeitnehmerin auch nicht zugegangen, und die Kündigung ist unwirksam, urteilte das LAG. Der Benachrichtigungszettel der Post könne den Zugang der Kündigung selbst nicht ersetzen.
Hier sei auch nicht anzunehmen, dass die Pflegerin den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt hat, so das LAG in seinem Urteil vom 04.08.2011 weiter. Davon sei nur dann auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin mit einer Kündigung rechnen musste. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber später vorsorglich noch ordentlich zum 15.11.2010 gekündigt. Diese Kündigung hatte die Pflegerin akzeptiert.
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Wenn man ein Einschreiben nicht abholt, obwohl man einen entsprechenden Zettel im Briefkasten vorfindet, ist das keine Zugangsvereitelung? Man muss also wissen, was da geschickt wurde, um es vereiteln zu können?
Also wissen nicht unbedingt, aber eine gewisse Ahnung oder Erwartung muss vorhanden sein.
Meiner Ansicht nach dürfte dieses Urteil in der nächsten Instanz keinen Bestand haben.Ein nicht abgeholtes Einschreiben gleicht einer Annahmeverweigerung.Jeder Empfänger weis,dass ein Einschreibebrief eine “wichtige”
Mitteilung enthält,sonst würde sie mit gewöhnlicher Post kommen.Würde diese Umgang mit Einschreiben auf andere Bereiche angewand,könnte sich jeder der Postannahme verweigern oder entziehen in dem er dem Postzusteller die Tür nicht öffnet.Bei Einwurfeinschreiben kann der Empfänger sagen,”den habe ich nicht erhalten”.Laut Postgesätzen ist das Einlegen eines Briefes oder der Benachrichtigung in den Briefkasten eine Vorm der Zustellung.Somit hat der Empfäger die Nachricht erhalten.Der Zusteller vermerkt und dokumentiert dies mit seinem Namenzeichen.
Dieses Urteil ist ein wiederspruch meines Wissens nach anderer Urteile im Bezug auf Einschreiben.