Verschlucken sich Beschäftigte auf ihrem Arbeitsweg an einem besonders hart gefrorenen Brocken Speiseeis, ist dies kein Arbeitsunfall. Dies gilt auch dann, wenn der Eisliebhaber infolge des Verschluckens einen Herzinfarkt erleidet, so das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 02.12.2011, veröffentlichten Entscheidung (AZ: S 98 U 178/10). Die Berufsgenossenschaft müsse daher auch nicht die Kosten für die anschließende Heilbehandlung übernehmen oder eine Verletztenrente zahlen.

Damit scheiterte ein Unternehmensberater aus Berlin-Reinickendorf vor Gericht. Der Mann hatte Ende Mai 2009 eine berufliche Veranstaltung besucht, um neue Kunden zu gewinnen. Auf dem Nachhauseweg hatte er sich ein Eis gekauft. Prompt verschluckte er sich an einem großen Eisstück. Das hängengebliebene Eis habe „blitzartig dumpfe Schmerzen“ verursacht. Im Krankenhaus wurde schließlich ein Herzinfarkt festgestellt.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wollte einen Arbeitsunfall bei dem freiwillig versicherten Unternehmensberater aber nicht anerkennen. Zu Recht, stellte nun auch das Sozialgericht in seiner Entscheidung vom 21.10.2011 klar. Damit ein Arbeitsunfall vorliegt, müsse nicht nur ein zeitlicher und räumlicher, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen.

Die Nahrungsaufnahme stehe aber grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Nahrungsaufnahme zur Wiedererlangung der Arbeitskraft erforderlich sei oder aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden muss.

Der Kläger habe das Eis zwar „mit besonderer Beschleunigung gegessen“, so das Gericht. Dies sei aber nicht aus betrieblichen Gründen geschehen, sondern nur, weil er in einen Zug einsteigen wollte und der Verzehr von Speiseeis dort nicht gestattet ist.

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