Soll das kurz vor Rentenbeginn erhaltene Weihnachtsgeld noch mit in die Rentenberechnung einfließen oder nicht? Angehende Rentner werden über diese Wahlmöglichkeit von der Deutschen Rentenversicherung nicht ausreichend informiert, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Montag, 12.12.2011, in Kassel (AZ: B 13 R 29/11 R). Die Deutsche Rentenversicherung muss daher ihre Rentenantragsformulare wohl neu überarbeiten.

Geklagt hatte ein Rentner aus dem Raum Speyer. Bei seinem Rentenantrag hatte er sich bereiterklärt, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund zur Berechnung seiner Rentenhöhe das Einkommen der letzten drei Monate seiner Erwerbstätigkeit hochrechnet. Die tatsächlich erzielten Einkünfte für diese Zeit werden dann bei der Rente nicht berücksichtigt.

Dieses Verfahren ist gängige Praxis in der Rentenversicherung. Mit der Hochrechnung kann die Rente frühzeitig berechnet werden, so dass der Versicherte beim Übergang zwischen Erwerbsleben und Ruhestand seine Altersbezüge ohne Wartezeiten sofort erhält.

Doch nachträglich stellte der Kläger fest, dass auf diese Weise das von seinem ehemaligen Arbeitgeber im November 2009 gezahlte Weihnachtsgeld nicht in seine Rentenberechnung eingeflossen ist. Mit Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes hätte er voraussichtlich eine um 40 Cent höhere Rente erhalten. Er forderte nun, dass die DRV die Einmalzahlung des Weihnachtsgeldes bei der Rentenberechnung nicht unter den Tisch fallenlassen darf.

Der 13. Senat des BSG gab dem Rentner nun recht. Der Mann sei bei seinem Rentenantrag nicht ausreichend über seine Wahlmöglichkeiten informiert worden. Denn die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Rentenhöhe grundsätzlich nach den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einkünften berechnet wird. In diesem Fall fließen auch Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld oder in den letzten Monaten vor Rentenbeginn erhaltene Lohnerhöhungen in die Rentenberechnung ein.

Alternativ könnten Rentner auch wählen, dass die Einkünfte der letzten Monate hochgerechnet werden. Dass dies aber nur eine freiwillige Wahlmöglichkeit sei, darauf habe die DRV den Rentner jedoch nicht richtig hingewiesen, urteilte das BSG. Auch über die Folgen seiner Entscheidung auf die Rente sei der Kläger im Rentenantragsformular nicht ausreichend informiert worden. Da nicht alle Tatsachen zur Berechnung der Rente festgestellt wurden, hat das BSG das Verfahren zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

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