Wird die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit auch an die Eltern als gesetzliche Vertreter zugesandt, ist diese grundsätzlich wirksam. Es reiche dabei aus, dass die Kündigung in den Hausbriefkasten eingeworfen wird, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag, 08.12.2011, in Erfurt (AZ: 6 AZR 354/10).

Der aus Baden-Württemberg stammende Kläger hatte im Alter von 17 Jahren bei der Bundeswehr ab 01.08.2008 eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik begonnen. Da er noch minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig war, hatten auch seine Eltern als gesetzliche Vertreter den Ausbildungsvertrag mit unterschrieben.

Doch am letzten Tag der dreimonatigen Probezeit sprach der Leiter des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Ellwangen die Kündigung aus. Das Kündigungsschreiben war an den Azubi und seine gesetzlichen Vertreter gerichtet und wurde per Boten noch am selben Tag in den Hausbriefkasten der Familie eingeworfen. Der Azubi leerte den Briefkasten erst zwei Tage später und informierte dann seine verreisten Eltern.

Sie hielten die Kündigung für unwirksam, da diese sie erst nach Ende der Probezeit erreicht habe. Außerdem sei dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigelegt worden, aus dem ersichtlich wird, dass das Dienstleistungszentrum überhaupt zur Kündigung berechtigt ist.

Das BAG entschied, dass mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Familie und die Adressierung auch an die Eltern „der Zugang der Kündigung bewirkt“ wurde. Es reiche aus, wenn innerhalb der Probezeit das Kündigungsschreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war, so der Senat.

Die Kündigung scheitere auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Nach dem Gesetz hätte der Kläger die Kündigung aus diesem Grunde „unverzüglich“ zurückweisen müssen. „Unverzüglich“ bedeute hier eine Zeitspanne von einer Woche. Dies sei aber nicht geschehen, so der 6. Senat. Der Azubi habe erst fast zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die fehlende Vollmachtsurkunde moniert. Besondere Umstände, die eine Überschreitung der Ein-Wochen-Frist begründen, habe er nicht geltend gemacht. Die Kündigung sei daher wirksam.

Also nichts Neues aus Erfurt. Dass für den Zugang einer Kündigung nicht die tatsächliche Kenntnisnahme entscheidend ist, wusste man in der Rechtsprechung schon immer. Und dass eine Zurückweisung nach fast zwei Wochen nicht mehr “unverzüglich” ist, dürfte auch einleuchtend sein.

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