Bei einer Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand genau angeben, wann die Beschäftigten jeweils ihre Stimmen abgeben können. Werden diese Zeiten dann nicht eingehalten, ist die Wahl unwirksam, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel mit einem am Mittwoch, 07.12.2011, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 2 TaBV 41/10).

Damit kippte das LAG die Betriebsratswahl bei einer Einzelhandelskette mit 16.500 Beschäftigten in 780 Filialen. Die Wahl war für den 08. bis 25.03.2010 angesetzt. Dabei sollten die Urnen in den Filialen jeweils an einem bestimmten Tag von 8.30 bis 13.30 Uhr oder von 13.30 bis 19.00 Uhr bereitstehen. Tatsächlich waren die Wahlteams in mehreren Filialen aber nur für weniger als eine Stunde anwesend. Nur in dieser Zeit konnten die Stimmzettel abgegeben werden. 5.700 Mitarbeiter taten dies auch.

Mit Erfolg focht die Arbeitgeberin die Wahl an. Für die Wahlberechtigten sei nicht absehbar gewesen, wann sie ihre Stimme abgeben können, rügte das LAG in seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 21.06.2011. Dies aber müsse „gewährleistet und für sie planbar sein“. Würden angegebene Wahlzeiten nicht eingehalten, mache dies die Wahl anfechtbar.

Also nochmal von vorne…

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