Ein ausreichendes Polster offener Urlaubstage kann Kraftfahrern ihren Arbeitsplatz retten. Müssen sie nach einem Verkehrsverstoß vorübergehend ihren Führerschein abgeben und können sie diese Zeit durch Urlaub überbrücken, „kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht“, heißt es in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock (AZ: 5 Sa 295/10), auf das am Freitag, 02.12.2011, die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen hat.

Damit hob das LAG die Kündigung eines Kraftfahrers auf. Nach schweren Verkehrsverstößen hatten die Behörden ihm im September 2009 angekündigt, sein Führerschein werde vom 29.01. bis 28.02.2010 eingezogen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos. Dagegen klagte der Kraftfahrer.

Doch die Kündigung ist unwirksam, weil der Kraftfahrer die Fahrsperre problemlos mit seinen Urlaubsansprüchen überbrücken konnte, entschied das LAG in seinem am 16.08.2011 verkündeten Urteil. Auch unabhängig von noch offenen Urlaubstagen aus 2009 habe der Urlaubsanspruch für 2010 dafür problemlos ausgereicht.

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