Für Schwangerschaftskleidung geben Frauen oft viel Geld aus. Doch dass eine Schwangerschaftshose nicht rutscht, können sie trotzdem nicht zwingend erwarten, wie das Amtsgericht München mit einem am Montag, 16.01.2012, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 155 C 16176/11).
Damit wies das Amtsgericht eine Münchnerin ab, die sich im neunten Schwangerschaftsmonat noch eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119,00 gekauft hatte. Erst drei Wochen später zog sie sie erstmals an – doch die Hose wollte nicht oben bleiben. Entnervt brachte die Frau die Schwangerschaftshose in den Laden und verlangte ihr Geld zurück.
Ohne Erfolg: Das Nichtrutschen sei „angesichts der anatomischen Besonderheiten jeder Frau keine grundlegende Eigenschaft“ einer Schwangerschaftshose, befand das Amtsgericht. Beim Kauf einer solchen Hose sei diese Eigenschaft daher auch nicht generell zu erwarten, sondern nur, „wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert“ wurde.
Die Beweislast für eine solche Zusicherung liege freilich bei der Kundin, so das Amtsgericht weiter. Und die Verkäuferin bestritt dies vor Gericht vehement. Selbst wenn sie erklärt haben sollte, dass ihr bislang keine „Rutschfälle“ bekanntgeworden seien, sei dies noch nicht als „zugesicherte Eigenschaft“ zu verstehen, heißt es in den Münchener Urteil vom 19.12.2011.
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Wenn die Klägerin die Hose im neunten Monat gekauft hat und sie erst drei Wochen später anzog, stellt sich natürlich die Frage, ob sie da schon entbunden hatte. Das würde das Rutschen erklären… 😉
Das habe ich mich auch gleich gefragt. Entbunden hat die Klägerin aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht.