Hat ein Arbeitnehmer für den Erhalt von Kundengeldern in Höhe von 14,99 € keine Quittung ausgestellt, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung. Nur bei einem dringenden Tatverdacht kann eine Verdachtskündigung wirksam sein, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am Dienstag, 17.01.2012 (AZ: 17 Sa 252/11). Damit bekam ein Beschäftigter recht, der als sogenannter Verwieger an der Müllrampe eines Abfallwirtschaftsunternehmens, der Leverkusener AVEA GmbH, tätig ist.
Sein Arbeitgeber hatte behauptet, dass der Müllverwieger am 01.06.2010 von einem Privatkunden für die Annahme von Abfall 14,99 € erhalten habe. Eine Quittung soll er aber nicht ausgestellt haben. Das Unternehmen wertete dies als Unterschlagung und sprach eine fristlose Kündigung aus. Der seit 1997 in dem Unternehmen arbeitende Mann bestritt den Vorwurf.
Sowohl das Arbeitsgericht Solingen als auch jetzt das LAG Düsseldorf hielten die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber habe seinen Verdacht nicht ausreichend erhärten können. Alleine aus der behaupteten Nichterteilung einer Quittung könne noch nicht auf eine Unterschlagung geschlossen werden.
So habe es zwischen der Frühschicht, in der der Kläger tätig war und der Spätschicht keine Kassenübergabe gegeben. Die Zählung der Einnahmen sei erst am Abend erfolgt. Auch sei das vom Arbeitgeber eingesetzte Buchungssystem störanfällig. Eine Unterschlagung sei damit nicht hinreichend dargelegt worden.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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