Erben Arbeitslosengeld-II-Empfänger ein Vermögen, wird dies im Hartz-IV-Bezug zum „Einkommen“, was eine Kürzung der Hartz-IV-Leistungen zur Folge hat. Entsprechende Vorschriften sind nicht zu beanstanden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel (AZ: B 14 AS 101/11 R).
Im konkreten Fall hatte eine Mutter von drei Kindern aus dem Raum Bielefeld seit September 2005 Hartz-IV-Leistungen erhalten. Am 21.06.2007 erbte sie zusammen mit zwei weiteren Personen eine Eigentumswohnung, die verkauft werden sollte. Als das Jobcenter Bielefeld von dem Testament erfuhr, gewährte die Behörde das Arbeitslosengeld II nur noch als Darlehen.
Im April 2008 erhielt die Hartz-IV-Bezieherin schließlich aus dem Verkauf der Wohnung 23.550,00 €. Das vom Jobcenter gewährte Darlehen zahlte sie wieder zurück.
Das restliche Geld wollte die Arbeitslose als Vermögen anerkannt haben. Sie habe schließlich ein „Vermögen“ geerbt. Das Vermögen dürfe das Jobcenter nicht einfach als Einkommen deklarieren.
Für die Arbeitslose hätte die Anerkennung des Erbes als Vermögen deutliche finanzielle Vorteile. So können Hartz-IV-Bezieher für ihre Altersvorsorge ein dafür zweckgebundenes Vermögen in Höhe von 750,00 € pro Lebensjahr behalten. Außerdem besteht ein Schonvermögen für zweckfreie Ersparnisse. Dies beträgt 150,00 € pro Lebensjahr. Zudem gilt ein vom Geburtsjahrgang abhängiger Freibetrag zwischen 3.100 und 10.050,00 € . Erst wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt, wird es mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Doch im verhandelten Fall lehnte das Jobcenter die Anerkennung des Erbes als Vermögen ab. Entscheidend sei, wann der Erbfall eingetreten ist. Trat der Erbfall während des Bezuges von Hartz-IV-Leistungen auf, handele es sich um Einkommen. Nur wenn das Erbe vor dem Hartz-IV-Bezug angefallen ist, könne es als Vermögen gewertet werden. Die Klägerin hielt dies für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum. Es dürfe nicht vom Zufall abhängen, ob ein Erbe als Vermögen oder als Einkommen anzusehen ist.
Das BSG bestätigte jedoch die Auffassung des Jobcenters und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Entscheidend sei, wann der Erbfall eingetreten ist. Hier sei der Erbfall während des Hartz-IV-Bezuges eingetreten, so dass nach den geltenden Vorschriften das Erbe voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden muss. Einen Grundrechtsverstoß sah der 14. BSG-Senat hierbei nicht.
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Ist eigentlich auch klar, dass ein Erbe nicht als Vermögen im Sinne des SGB II gelten kann, weil das Erbe erst mit dem Erbfall anfällt, zum Antragszeitpunkt war es allenfalls eine vage Anwartschaft, wenn überhaupt. Das Erbe fällt jedenfalls erst mit Erbfall an bzw. fließt wie hier nach der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zu. Selbst wenn das Erbe also als “Vermögen” im Sinne des SGB II gesehen würde, bestand es zum Antragszeitpunkt noch nicht und muss deshalb die Bedürftigkeit mindern.
BlaBlaBla. Erbschaft ist nach BGB ein Vermögensübergang.
Jeder vernünftig denkende Mensch sieht das so.
Das ganze Zuflussprinzip wurde doch nur erfunden,um dem
Staat Geld zu sparen. Rein rechtlich gesehen ist das aber alles Rechtsbeugung und Rechtsmißbrauch und gehört
baldmöglichst durch das Verfassungsgericht(mal wieder!)
gestoppt.Ende GeländE!!!
Ergänzung:Jeder Arbeitnehmer kann heute schnell in Hartz.4
fallen .Und das immer wieder. Wenn er dann zufällig
Papas Hauschen erbt,muß er das verwerten und darf da nicht einziehen. Als Arbeitnehmer dürfte er das aber.
Hier entscheidet im Zweifel ein Tag!Gysi würde sagen:
,,Ja woooo.. leben wir denn?!”
Selbst Peter Udsching,einer der leitenden Richter am BSG,
hat 2009 in einem Zeitungsinterview gesagt,dass das ganze Zuflußprinzip ungerecht ist.(siehe dort)
Und dann urteilen die andersrum?!,,Ja wooo.. leben wir denn” ?!