Erben Arbeitslosengeld-II-Empfänger ein Vermögen, wird dies im Hartz-IV-Bezug zum „Einkommen“, was eine Kürzung der Hartz-IV-Leistungen zur Folge hat. Entsprechende Vorschriften sind nicht zu beanstanden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel (AZ: B 14 AS 101/11 R).

Im konkreten Fall hatte eine Mutter von drei Kindern aus dem Raum Bielefeld seit September 2005 Hartz-IV-Leistungen erhalten. Am 21.06.2007  erbte sie zusammen mit zwei weiteren Personen eine Eigentumswohnung, die verkauft werden sollte. Als das Jobcenter Bielefeld von dem Testament erfuhr, gewährte die Behörde das Arbeitslosengeld II nur noch als Darlehen.

Im April 2008 erhielt die Hartz-IV-Bezieherin schließlich aus dem Verkauf der Wohnung 23.550,00 €. Das vom Jobcenter gewährte Darlehen zahlte sie wieder zurück.

Das restliche Geld wollte die Arbeitslose als Vermögen anerkannt haben. Sie habe schließlich ein „Vermögen“ geerbt. Das Vermögen dürfe das Jobcenter nicht einfach als Einkommen deklarieren.

Für die Arbeitslose hätte die Anerkennung des Erbes als Vermögen deutliche finanzielle Vorteile. So können Hartz-IV-Bezieher für ihre Altersvorsorge ein dafür zweckgebundenes Vermögen in Höhe von 750,00 € pro Lebensjahr behalten. Außerdem besteht ein Schonvermögen für zweckfreie Ersparnisse. Dies beträgt 150,00 €  pro Lebensjahr. Zudem gilt ein vom Geburtsjahrgang abhängiger Freibetrag zwischen 3.100 und 10.050,00 € . Erst wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt, wird es mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Doch im verhandelten Fall lehnte das Jobcenter die Anerkennung des Erbes als Vermögen ab. Entscheidend sei, wann der Erbfall eingetreten ist. Trat der Erbfall während des Bezuges von Hartz-IV-Leistungen auf, handele es sich um Einkommen. Nur wenn das Erbe vor dem Hartz-IV-Bezug angefallen ist, könne es als Vermögen gewertet werden. Die Klägerin hielt dies für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum. Es dürfe nicht vom Zufall abhängen, ob ein Erbe als Vermögen oder als Einkommen anzusehen ist.

Das BSG bestätigte jedoch die Auffassung des Jobcenters und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Entscheidend sei, wann der Erbfall eingetreten ist. Hier sei der Erbfall während des Hartz-IV-Bezuges eingetreten, so dass nach den geltenden Vorschriften das Erbe voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden muss. Einen Grundrechtsverstoß sah der 14. BSG-Senat hierbei nicht.

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