Konflikte am Arbeitsplatz sind noch kein Mobbing. Mobbing liegt erst vor, wenn ein feindliches Klima am Arbeitsplatz die Würde des Arbeitnehmers verletzt, urteilte am Donnerstag, 19.01.2012, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (AZ: 11 Sa 722/10). Es wies damit die Klage eines Oberarztes gegen seinen früheren vorgesetzten Chefarzt ab.

Der heute 61-jährige Arzt arbeitet seit 1987 in einem Krankenhaus in Lünen. 2001 bewarb er sich auf die Stelle des Chefarztes der neurochirurgischen Abteilung. Gut ein Jahr lang leitete er die Abteilung kommissarisch. Letztlich entschied sich die Klinik aber für einen Bewerber von außen, der dadurch sein Vorgesetzter wurde.

In der Folgezeit fühlte sich der Oberarzt von seinem neuen Chefarzt gemobbt. Mit einer ersten Klage gegen die Klinik verlangte er 2004 ein Schmerzensgeld; zudem müsse der Chefarzt entlassen werden.

Der Streit führte zu einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt in Sachen Mobbing (Urteil vom 25.10.2007, AZ: 8 AZR 593/06). Danach müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor intensivem Mobbing schützen. Andernfalls können Mobbingopfer Anspruch auf Schadenersatz haben. Dass ihr mobbender Chef entlassen wird, können Arbeitnehmer dagegen in der Regel nicht verlangen.

Auf dieser Basis einigten sich Klinik und Arzt auf einen Vergleich. Der Arzt arbeitet seitdem im medizinischen Controlling. Mit einer neuen Klage verlangt er nun Schadenersatz in Höhe von 500.000,00 € von dem Chefarzt. Dieser habe ihm seine Karriere verpfuscht.

Wie schon das Arbeitsgericht Dortmund wies das LAG Hamm die Klage nun ab. Konflikte am Arbeitsplatz seien durchaus üblich. Auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, sei dies noch nicht als Mobbing zu sehen, sofern Arbeitgeber und Vorgesetzte „sozial- und rechtsadäquat“ damit umgehen.

Schmerzensgeld oder Schadenersatz können Arbeitnehmer danach erst verlangen, „wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“.

Im konkreten Fall hatte der Arzt 29 Fälle vermeintlichen Mobbings geschildert. Nach Anhörung von zehn Zeugen konnte das LAG jedoch „die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfelds nicht feststellen“. Die Konflikte hätten den am Arbeitsplatz „noch üblichen Rahmen nicht überschritten“.

Das LAG ließ die Revision zum BAG nicht zu.

Weitere lesenswerte Urteile aus dem Bereich Arbeitsrecht finden Sie hier.